Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Februar 2016

13 K 3138/15

Bei dem Berufsgeheimnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung handelt es sich um eine spezielle Geheimhaltungspflicht, die eine Offenlegung auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließt. Die antragsgegenständliche Kommunikation des Prozessbevollmächtigten der Bundesnetzagentur mit dem Gericht und die Informationen der Bundesnetzagentur darüber ("Anraten des Gerichts") ist damit geheimzuhalten. Darüber hinaus befasst sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, inwieweit eine sachliche Äußerung eines Berichterstatters über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens als personenbezogene Daten zu werten sind. Es verneint dies mit dem Hinweis, Gegenstand der personenbezogenen Daten muss der Betroffene (hier der Berichterstatter) selbst sein. Auch stellt es im Hinblick auf die Bitte des Klägers, mitzuteilen, worin das Anraten des Gerichts besteht, fest, dass kein Anspruch besteht, eine nicht vorhandene "Aufzeichnung" einer nicht körperlich existierenden amtlichen Information herzustellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Februar 2016

13 K 5017/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Bundesnetzagentur, Auskunft über die Höhe der Mehrerlösabschöpfung eines in öffentlicher Trägerschaft befindlichen Stromnetzbetreibers zu erteilen. Dieser nimmt Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr und ist als juristische Person, deren alleiniger Gesellschafter eine Stadt ist, nicht grundrechtsfähig. Eine Berufung auf Artikel 12 GG, aus dem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen abgeleitet wird, kommt daher nicht in Frage. Zudem handelt es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Der Betrag wird rechnerisch von der Bundesnetzagentur ermittelt und ermöglicht keinen Rückschluss auf wirtschaftliche Kennzahlen des Betreibers. Darüber hinaus besteht im Fall des Betreibers ein sogenanntes natürliches Monopol, mithin existiert keine wirkliche Wettbewerbslage. Es ist außerdem davon auszugehen, dass Angaben, die mindestens fünf Jahre alt und daher nicht mehr aktuell sind, nur in zu begründenden Ausnahmefällen als schützenswerte Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind. Bei der Mehrerlösabschöpfung handelt es sich um die Rückführung überhöhter Netzentgelte für die Strom- und Gasversorgung durch den Netzbetreiber an die Netznutzer. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

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