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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 16. Januar 2014

2 K 254.12

Zum Zweck des Arbeitsschutzes erhobene Messwerte über die Belastung von Betrieben mit bestimmten Chemikalien fallen unter den Begriff der Umweltinformationen ("menschliche Gesundheit und Sicherheit"). Die Informationen liegen dem Beklagten im Rahmen einer elektronischen Datenbank vor. Diese kann mittels einer Suchfunktion elektronisch durchsucht werden. Ein unverhältnismäßiger Aufwand ist für ein solches Aussortieren der fraglichen Informationen nicht zu erkennen. Dem Kläger sind die Informationen daher in der von ihm begehrten elektronischen Form zugänglich zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung

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