Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 27. Juli 2009

7 L 1553/09.F (V)

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Mit diesem Antrag machte ein Journalist den Eilbedarf seines Antrags auf Einsicht in die Aufsichtsakten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu einer Bank geltend. Ein Anspruch auf Informationszugang ist jedoch ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft haben könnte, an die ein Teil der Unterlagen abgegeben worden war. Nach diesem Wortlaut des entsprechenden Ausschlussgrundes des Informationsfreiheitsgesetzes genügt es, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint. Dass dies der Fall ist, geht aus der Darlegung der Staatsanwaltschaft hervor. Ein Informationsanspruch ergibt sich auch weder aus dem Hessischen Pressegesetz noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Letztere Möglichkeit besteht insbesondere deshalb nicht, weil ein bereits im Informationsfreiheitsgesetz geregelter Ausschlussgrund eingreift. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Bearbeitungsfrist Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 23. Januar 2008

7 E 3280/06

Die Klägerin begehrte gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zugang zu Informationen aus einem Verfahren wegen Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende, abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten nicht ausreicht, um den Informationszugang zu verweigern. Die im Wertpapierhandelsgesetz enthaltene Verschwiegenheitspflicht bezweckt die Wahrung der berechtigten Interessen der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden. Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften erfasst aber nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten liegen, werden von der Verschwiegenheitspflicht des Wertpapierhandelsgesetzes (oder auch des Gesetzes über das Kreditwesen) nicht erfasst. Der Informationsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht zudem auch dann, wenn die Geheimhaltung nach Wertpapierhandelsgesetz nicht oder nicht mehr geboten ist. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Urheberrecht Aufsichtsaufgaben

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