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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. September 2014

9 K 2044/13

An dem beklagten Sozialversicherungsträger, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind mehrere Länder beteiligt. Mit der Bestimmung des Landes Brandenburg als aufsichtsführendes Land ist der Träger kraft Verfassung landesunmittelbare Körperschaft des Landes Brandenburg. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht grundsätzlich zwar auch gegenüber sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts des Landes. Allerdings nicht, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Dies ist bei der Beklagten der Fall. Sie befindet sich aufgrund des bestehenden Wahlrechts der Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten hinsichtlich der versicherungspflichtigen Personen im Wettbewerb mit anderen gesetzlichen Krankenkassen und hinsichtlich der versicherungsberechtigten Personen darüber hinaus auch im Wettbewerb mit den privaten Krankenkassen. Die Ausnahme der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes steht nicht im Widerspruch zur Verfassung des Landes Brandenburg. Sie dient dem zulässigen öffentlichen Interesse, Nachteile für die wirtschaftlich tätigen und am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen der öffentlichen Hand zu verhindern. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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