Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 31.15

Strittig ist der Zugang zu Informationen über bestimmte Abschnitte aus dem Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die klagende Gemeinde auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt und die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, informationspflichtige Stelle ist. Die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen ist weit zu verstehen. Sie erfasst alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Auswirkungen auf die Umwelt. Eines unmittelbaren Zusammenhangs der einzelnen Daten mit der Umwelt bedarf es hingegen nicht. Auch ist es gerade Zweck der Transparenz, dass nicht nur zu den Ergebnissen einer Untersuchung, sondern auch zu den in sie einfließenden Faktoren Zugang gewährt wird. Die Eigenschaft einer Umweltinformation ist zwar zu verneinen, wenn die Information einen Plan betrifft, dessen Verwirklichung aufgegeben worden ist; der Begriff der Maßnahme ist aber nicht auf einen festgestellten Plan beschränkt, sondern bezieht sich auch auf eine Weiterverfolgung des Projekts. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme auf die Umwelt. Das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die dem Zugang entgegenstehen, wird vom Bundesverwaltungsgericht verneint. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2009

7 C 2.09

Auf die Revision der Klägerin, spricht das Bundesverwaltungsgericht dieser einen noch weitergehenden Informationszugang zu als zuvor das Oberverwaltungsgericht. Auch die begehrten Angaben aus den Zuteilungsbescheiden zur Anlagenkapazität der Beigeladenen, einem Glasindustrieunternehmen, sind vom Umweltbundesamt zugänglich zu machen. Ist ein Zuteilungsbescheid eine Maßnahme im Sinne des UIG, sind sämtliche darin enthaltene Angaben Umweltinformationen. Das Gericht setzt sich wiederum ausführlich mit den Begriffen der "Emission" und der "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" im Umweltinformationsgesetz auseinander. Bei der Kapazität der Anlage handelt es sich nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse an der Geheimhaltung, da die Anlagenkapazität bereits in dem der Öffentlichkeit zugänglichen imissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag darzustellen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2008

4 C 13.07

An der Einsicht in eine vom Land Hessen geführte Datenbank (CADEC) besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse. In der Datenbank werden Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main gespeichert. Akteneinsicht hatten die Einwender beantragt, dagegen geklagt haben die Vorhabenträger. Die Gewährung der Einsicht war auf der Grundlage des Umweltinformationsrechts rechtmäßig, soweit den Einwendungen Argumente des Vorhabenträgers gegenüber gestellt wurden. Der Begriff "Umweltinformationen" ist weit auszulegen; erfasst werden auch Angaben zur wirtschaftlichen Umsetzung umweltrelevanter Maßnahmen. Antragsberechtigt können neben Bürgerinitiativen auch ein Kirchengemeindeverband oder eine Gemeinde sein, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Interessenabwägung Begriffsbestimmung Entwürfe oder Vorarbeiten

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2017

7 C 16.15

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Informationen, die im Zusammenhang mit der Planung eines Schienenwegs für die S-Bahn stehen, sind als Umweltinformationen einzustufen, soweit sie dem Bau des Schienenweges weiter dienen. Die klagende Gemeinde ist auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes anspruchsberechtigt. Die Klagegegnerin, eine Tochter der Deutschen Bahn AG, ist, da es sich um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe im Zusammenhang mit der Umwelt handelt und sie der Kontrolle des Bundes unterliegt, informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das berechtigte Interesse an einer Nichtverbreitung unternehmensbezogener Tatsachen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

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