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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

(Informationen über Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs)

2 K 201.13

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu jenen Teilen des Vermerks des Bundesministeriums des Innern, die den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs wiedergeben. Die Bestimmung des Informationszugangsgesetzes, nach der Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen, findet hier Anwendung. Es handelt sich um eine Vorschrift der Bundeshaushaltsordnung, nach welcher der Bundesrechnungshof jedermann Auskunft und Akteneinsicht über das Prüfergebnis gewähren kann, die den Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten zum Schutz des Prüfungsverfahrens aber ausschließt. Das Verwaltungsgericht verweist unter anderem auf eine entsprechende Änderung der Bundeshaushaltsordnung aus dem Jahre 2013, die dafür spricht, dass der Gesetzgeber den Zugang zu Informationen über die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs damit abschließend geregelt hat. Jene Teile des Vermerks über die Konsequenzen des Ministeriums aus der Prüfung unterfallen dieser vorrangigen, spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschrift jedoch nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten

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