Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 3 of 3
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 23.15

Zwar führt die Notwendigkeit einer Teilschwärzung nicht dazu, dass die Informationen - wozu das Informationsfreiheitsgesetz nicht verpflichtet - erst generiert oder beschafft werden müssten. Dennoch besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu den dienstlichen Telefonnummern der Bediensteten einer Behörde. Ihm kann der Schutz der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Dazu gehören die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen ebenso wie die Individualrechtsgüter der Gesundheit und persönlichen Ehre. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Feststellung der Vorinstanz, dass eine konkrete Möglichkeit von Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter vorliegt. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 29. Juni 2016

7 C 32.15

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Unterlagen eines Verfahrens vor dem internationalen Schiedsgericht für Investitionsstreitigkeiten im Fall „Atomausstieg Bundesregierung gegen Vattenfall“ müssen somit nicht offengelegt werden. Internationale Beziehungen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes sind auch solche der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Union. Das Gesetz räumt der informationspflichtigen Stelle einen Beurteilungsspielraum in der Frage ein, was nachteilige Auswirkungen auf dieses Schutzgut sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Begriffsbestimmung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Oktober 2016

7 C 28.15

Ein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste einer Behörde besteht nicht. Bearbeiter im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind nicht alle Bediensteten einer Behörde, sondern nur diejenigen, die mit einem bestimmten Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Die dienstlichen Telefonnummern werden als personenbezogene Daten der Mitarbeiter vom Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Ihr Personenbezug entfällt nicht schon dadurch, dass die Namen der ihnen zugeordneten Bediensteten nicht mitgeteilt werden, da die Verknüpfung zwischen Nummer und Person bereits durch einen einfachen Anruf hergestellt werden kann. Das Informationsinteresse des Klägers überwiegt nicht das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen. Dass eine Behörde diese Angaben veröffentlichen darf, ist nur für die Rechtsbeziehung zwischen Bediensteten und Dienstherrn relevant. Siehe auch folgende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: 7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten

1 - 3 of 3