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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 31. März 2011

13 K 2920/08

Der Kläger begehrt Zugang zu Qualitätsberichten von Krankenhäusern auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) im XML-Format vom Gemeinsamen Bundesausschuss. Zwar wäre das Informationsfreiheitsgesetz auf den Gemeinsamen Bundesausschuss anwendbar, es wird jedoch vorliegend durch § 137 SGB V als Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift über den Zugang zu amtlichen Informationen verdrängt. Da diese Norm speziell den Zugang zu den Qualitätsberichten der Krankhäuser regelt, geht diese Regelung den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes vor. Aber selbst wenn das Informationsfreiheitsgesetz anwendbar wäre, wäre der Anspruch auf Zugang zu den Berichten im XML-Format aus wichtigem Grund abzulehnen, da der Kläger bereits in einem anderen Format über die Berichte verfügt und ein wichtiger Grund für eine andere Art der Informationsgewährung in der Vermeidung der Gefahren, die mit der Weiterverarbeitung der Qualitätsberichte verbunden sind, besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Veröffentlichung von Informationen

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