Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf unsere Anfrage vom 28.04.2015 (
https://fragdenstaat.de/a/9567) hatten Sie uns nach Vermittlung durch die Bundesbeauftragte doch noch entsprechend Ihren rechtlichen Verpflichtungen nach anfänglicher sachgrundloser Verweigerung eine Projektliste der Aufträge an die GIZ übersandt.
Es handelt sich hierbei um eine Vielzahl unterschiedlicher Themen, die regelmäßig in einer Beratungsgesellschaft nicht vorhanden sind. Ich bitte daher um Beantwortung folgender Fragen:
1) Wie wird sichergestellt, dass die fachliche Qualifikation für die jeweiligen Projekte vorhanden ist?
2) Erfolgt eine regelmäßige Evaluierung der Projektergebnisse gegen die Anforderungen?
3) Durch wen erfolgt diese Evaluierung und wo sind die Ergebnisse hinterlegt?
Ich bitte um Bestätigung des Eingangs meiner Anfrage und um elektronische Beantwortung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,
Antragsteller/in Antragsteller/in
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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