(nach OCR)
Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit E-Mail vom 25. Juni 2015 haben Sie um Übersendung einer Liste aller Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages seit Gründung der Abteilung gebeten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wurde der Eingang Ihres Antrags bestätigt und in einer Zwischennachricht wurden Sie am 28. August 2015 um Verständnis für die verzögerte Bearbeitung aufgrund der sprunghaft angestiegenen IFG-Anträge gebeten.
Nach der nunmehr erfolgten Prüfung kann Ihrem Antrag nicht entsprochen werden, da er nicht auf Zugang zu einer konkret bestimmbaren Information gerichtet ist.
Begründung:
Ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 S. 2 IFG in Verbindung mit § 2 Nr. 1 IFG besteht nur, soweit die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind.
Gegenstand des Zugangs können nur amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Form sein, die von der zur Information verpflichteten Behörde im Abgleich mit einem durch den Antrag bestimmten Informationsbegehren identifizierbar sind. Der Informationsanspruch richtet sich dabei auf amtlich ermittelte Vorgänge, so wie sie von einer Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung gewonnen worden sind und zu entsprechenden Aufzeichnungen wurden. Für einen hinreichend bestimmten Antrag bedarf es einer hinreichend konkreten Umschreibung der begehrten Information.
Ihrem Antrag fehlt es an dieser Bestimmtheit; er ist nicht auf konkrete Informationen gerichtet, sondern vielmehr auf eine vom IFG nicht mehr gedeckte Ausforschung des Behördenhandeins (vgl. Kiethe/Groeschke wrp 2006, 307; Steinbach/Hochheim NZS 2006, 521), hier der Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, deren Aufgabenwahrnehmung im Wesentlichen in der Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen liegt. Eine Liste aller Ausarbeitungen seit Gründung der Abteilung entspricht damit im Ergebnis einer Offenlegung des gesamten tatsächlich vorhandenen Aktenbestandes dieser Unterabteilung (vgl. u. a. OVG Berlin-Erandenburg vom 27.01.2011 (OVG 12 B 69,07).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (Az. 7 C 1.14, 2.14), wonach ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz sich allein auf die Einsichtnahme in einzelne Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestage beziehen soll. Die Urteile enthalten gerade keine Hinweise zum Umgang mit Pauschalabfragen.
Von allen Fachbereichen der Wissenschaftlichen Dienste, deren Zuständigkeiten (Themenschwerpunkte) dem auf der Internetseite des Deutschen Bundestags veröffentlichten Organigramm zu entnehmen sind, wurden Ausarbeitungen erstellt. Ein Zugang zu diesen amtlichen Informationen- zu konkreten wie auch zu themenbezogenen Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste ist damit grundsätzlich gewährleistet. Dies entspricht auch den Erfahrungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die seit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 zahlreiche Anträge auf Zugang zu konkreten Ausarbeitungen sowie zu Ausarbeitungen mit bestimmten Themenbezügen bearbeitet hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist beim Deutschen Bundestag eingegangen ist.
Mit freundlichen Grüßen