Polizeieigener Messenger poMMes

Dokumente und Rechnungen aus denen hervorgeht, wie der polizeieigene Messenger "polizeilicher Multimedia-Messenger" (poMMes) entwickelt wurde, sowie wie sich die Kosten pro Gerät und für die Entwicklung aufteilten

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Mai 2019
  • Frist
    29. Juni 2019
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Lennart Mühlenmeier
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente…
An Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Polizeieigener Messenger poMMes [#146385]
Datum
26. Mai 2019 18:03
An
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente und Rechnungen aus denen hervorgeht, wie der polizeieigene Messenger "polizeilicher Multimedia-Messenger" (poMMes) entwickelt wurde, sowie wie sich die Kosten pro Gerät und für die Entwicklung aufteilten
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lennart Mühlenmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags auf Auskunft nach dem Landestransp…
Von
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Polizeieigener Messenger poMMes [#146385]
Datum
12. Juni 2019 09:49
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags auf Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 26.05.2019 beim Ministerium des Innern und für Sport. Der Anlage können Sie mein Antwortschreiben entnehmen. Mit freundlichen Grüßen
Lennart Mühlenmeier
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Polizeieigener Messenger poMMes“ [#146385] [#146385]
Datum
12. Juni 2019 21:06
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/146385 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der verantwortliche Beamte auf Seite 2 zwar von vorliegenden internen Vorschriften sprach und nur vermutet, dass diese eine Verschlusssache sind, ihre Veröffentlichbarkeit aber nicht ausschließt. Ich möchte diese internen Vorschriften einsehen können. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anhänge: - 146385.pdf - 2019-06-12_1-2019-06-12_Antwortschreiben_Multimedia-Messenger_poMMes.pdf Anfragenr: 146385 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTransp…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)
Datum
14. Juni 2019 07:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 14.06.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.049 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) hier: polizeieigener Messenger poMMes Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, Ihre Beschwerde habe ich am 12.06.2019 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Reinland-Pfalz (LTranspG…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Reinland-Pfalz (LTranspG)
Datum
19. Juni 2019 14:14
Status
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 19.06.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.049 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage an das Ministerium des Innern und für Sport nach dem Landestransparenzgesetz Reinland-Pfalz (LTranspG) hier: polizeieigener Messenger poMMes Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, in der oben bezeichneten Angelegenheit habe ich den Ablehnungsbescheid des Ministeriums vom 12.06.2019 unter informationsfreiheitsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und möchte Ihnen diesbezüglich das Ergebnis meiner Prüfung mitteilen: Der Ablehnungsbescheid ist unter informationsfreiheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Ministerium hat die Ihrem Informationsbegehren entgegenstehen Belange aus meiner Sicht nachvollziehbar dargelegt und entsprechend begründet. Es wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei den begehrten internen Vorschriften regelmäßig um Verschlusssachen handelt und daher diese einer Auskunft nicht offenstehen. Eine Veröffentlichung ist damit ausgeschlossen. Auch wurden Sie über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese Entscheidung gemäß den Normierungen des Landestransparenzgesetzes informiert. Diese Vorgehensweise entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass Sie unabhängig von einer Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI), Widerspruch gegen die Entscheidung des Ministerium erheben können. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie darauf hinweisen, dass eine Anrufung des LfDI keinen Suspensiveffekt hat, die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid also nicht hemmt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen