Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018
Antrag nach dem LIFG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Abschnitt zu Tagesordnungspunkt 3 aus dem Protokoll der MWSP-Aufsichtsratssitzung am 10. Dezember 2018.
Die Rechtsabteilung der GBG/MWSP verweist auf die Stadt Mannheim als "Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffentliche Dienstleistung erbracht wird".
Gemäß § 9 Abs. 2 hat die informationspflichtige Stelle, sofern sie den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, mitzuteilen, "ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist."
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten wäre eine beispielsweise Schwärzung der Teilnehmernamen möglich, auch wenn die Aufsichtsratmitglieder ja öffentliche Personen sind, die auch auf der MWSP-Webseite genannt werden.
Ich bitte um Erläuterung, wessen personenbezogenen Daten Sie in diesem Fall als schutzwürdig sehen.
Schutz geistigen Eigentums dürfte mangels Schöpfungshöhe hier als Ablehnungsgrund nicht in Frage kommen. Es handelt sich um ein Protokoll, das keine eigene schöpferische Leistung beinhaltet.
Das LIFG baut auch auf Art. 5 GG auf, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen steht das hohe öffentliche Interesse in der Angelegenheit gegenüber. Sowohl MWSP als auch ihr Aufsichtsratsvorsitzender und ein anderes unbekanntes Aufsichtsratsmitglied haben sich in der Presse zu dieser Aufsichtsratssitzung geäußert und teilweise unterschiedlich deren Inhalt wiedergegeben. Der grundsätzliche Inhalt ist also schon bekannt, nun geht es um die Belegbarkeit der getroffenen Aussagen.
Der Aufsichtsrat ist mit politischen Vertretern der Gemeinderatsfraktionen besetzt. Deshalb trägt die Information über sein Wirken auch unmittelbar auf die politische Willens- und Meinungsbildung bei.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum13. Juli 2019
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12. August 2019
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