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Klimaschutz durch Umrüstung von Containerschiffen

1. Trifft zu, dass die 15 größten Containerschiffe dieses Planeten jährlich dieselbe Menge an klimaschädlichen Gasen wie z.B. C02 ausstoßen, wie 750 Mio. Straßenfahrzeuge?
2. Trifft des Weiteren zu, dass eine Umrüstung mit Katalysatoren, die zu einer Vermeidung dieser Emissionen führen würde, für je 500.000,00 €, insgesamt also für 7,5 Mio. € möglich ist?
3. Trifft zu, dass der größte Teil dieser Containerschiffe im Eigentum deutscher Reedereien steht?
4. Wenn das alles zutrifft: Wann wird eine solche Umrüstung veranlasst?
Meine Fragen basieren auf folgender Quelle:

https://www.youtube.com/watch?v=hba4sA_FP5w&feature=youtu.be&t=1542

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2019
  • Frist
    14. Januar 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Trifft zu, dass …
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Klimaschutz durch Umrüstung von Containerschiffen [#171834]
Datum
10. Dezember 2019 06:37
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Trifft zu, dass die 15 größten Containerschiffe dieses Planeten jährlich dieselbe Menge an klimaschädlichen Gasen wie z.B. C02 ausstoßen, wie 750 Mio. Straßenfahrzeuge? 2. Trifft des Weiteren zu, dass eine Umrüstung mit Katalysatoren, die zu einer Vermeidung dieser Emissionen führen würde, für je 500.000,00 €, insgesamt also für 7,5 Mio. € möglich ist? 3. Trifft zu, dass der größte Teil dieser Containerschiffe im Eigentum deutscher Reedereien steht? 4. Wenn das alles zutrifft: Wann wird eine solche Umrüstung veranlasst? Meine Fragen basieren auf folgender Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=hba4sA_FP5w&feature=youtu.be&t=1542
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 171834 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/171834 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Dezember 2019, in der Sie um eine Bewertung der…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: UIG-Anfrage, Klimaschutz durch Umrüstung von Containerschiffen ; Frist ist der 10.01!!!
Datum
10. Januar 2020 18:00
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Dezember 2019, in der Sie um eine Bewertung der Emissionen von Containerschiffen und deren Umrüstung mit Katalysatoren nach dem UIG/IFG baten, auf die wir Ihnen gerne antworten. Der Zugang zu Umweltinformationen ist Grundlage für eine wirksame Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern in Umweltangelegenheiten und damit ein wichtiges Instrument für den Schutz von Natur und Umwelt. Leider sind die von Ihnen gewünschten Umweltinformationen im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) nicht alle vorhanden. Wir hoffen, Ihnen daher mit folgenden Verweisen Auskunft geben zu können. Zu Ihrer Frage Nummer 1: "Trifft zu, dass die 15 größten Containerschiffe dieses Planeten jährlich dieselbe Menge an klimaschädlichen Gasen wie z.B. C02 ausstoßen, wie 750 Mio. Straßenfahrzeuge?" Diese Aussage geht nach unserer Einschätzung ursprünglich auf den Naturschutzbund (NABU) zurück und lautet wörtlich: "Die 15 größten Seeschiffe der Welt stoßen jährlich mehr schädliche Schwefeloxide aus als alle 760 Millionen Autos weltweit." (https://hamburg.nabu.de/umwelt-und-re...). Die Aussage des NABU bezieht sich nicht spezifisch auf Containerschiffe und Kohlendioxid (CO2). In den sozialen Medien und im Internet sind verschiedene Varianten dieser Aussage zu finden. Wir empfehlen eine Kontaktaufnahme zu dem NABU für weitere Hintergründe zu der Berechnungsmethodik. Die internationale Nichtregierungsorganisation Transport and Environment hat ähnliche Vergleiche angestellt (z.B. https://www.transportenvironment.org/...). Das BMU stellt derartige Vergleiche nicht her. Das Umweltbundesamt beschäftigt sich mit dem Thema Emissionsdaten. Dazu werden für die verschiedenen Verkehrsmittel umweltrelevante Daten erfasst. Hierbei wird auf offizielle Statistiken und Sekundärliteratur zurückgegriffen. Auf Grundlage der erfassten Daten werden die Emissionen von Lärm, Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen berechnet. Hierzu werden UBA-eigene Modelle und Computerprogramme genutzt: https://www.umweltbundesamt.de/themen.... Die Kohlendioxidemissionen (CO2) von einzelnen Schiffen werden seit diesem Jahr auf Grundlage der sogenannten MRV Verordnung veröffentlicht und sind hier einsehbar (https://mrv.emsa.europa.eu/#public/em...<https://mrv.emsa.europa.eu/>). Beim Vergleich mit anderen Verkehrsträgern müssen generell verschiedene Umweltwirkungen berücksichtigt werden, somit ist ein Umwelt-Vergleich der Verkehrsträger nicht pauschal zu beantworten. Gemessen an der Transportleistung ist die Seeschifffahrt ein vergleichsweise umweltverträgliches und energieeffizientes Transportmittel. Allerdings emittiert die Schifffahrt neben dem Klimagas Kohlendioxid, u.a. durch die Verwendung von Schweröl als Schiffskraftstoff, auch große Mengen an Luftschadstoffen, wie Schwefeloxide, Stickoxide und Rußpartikel. Diese Schadstoffe belasten die menschliche Gesundheit und tragen zur Versauerung und Eutrophierung der Meere und Landökosysteme bei. Rußpartikel entstehen bei der Verbrennung von fossilen Brennstoffen für den Schiffsantrieb und der Energieerzeugung an Bord. Auf Grund der weltweiten Nutzung und der Internationalität des Verkehrsträgers sind Minderungsmaßnahmen möglichst auf internationaler Ebene durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) festzulegen. Zu Ihrer Frage Nummer 2: " Trifft des Weiteren zu, dass eine Umrüstung mit Katalysatoren, die zu einer Vermeidung dieser Emissionen führen würde, für je 500.000,00 €, insgesamt also für 7,5 Mio. € möglich ist?" Aus Ihrem Antrag lässt sich nicht eindeutig erkennen, welcher Schadstoff reduziert werden soll. Umrüstungskosten sind unter anderem abhängig vom individuellen Schiff (z.B. Größe, Alter und Motor), dem verwendeten Kraftstoff, dem Schadstoff, welcher reduziert werden soll und von der Art des Abgasnachbehandlungssystems und somit nicht pauschal zu beantworten. Zu Ihrer Frage Nummer 3: "Trifft zu, dass der größte Teil dieser Containerschiffe im Eigentum deutscher Reedereien steht?" Der Anteil der deutschen Containerschiffe an der weltweiten Schifffahrt beträgt 16,1 Prozent gemessen an der Landungskapazität entsprechend der Anzahl von Zwanzig-Fuß-Standardcontainern, die geladen werden können. Hiernach liegt der Anteil der deutschen Containerflotte an der weltweiten Schifffahrt auf Platz Eins (Stand 2018). Zu Ihrer Frage Nummer 4: " Wenn das alles zutrifft: Wann wird eine solche Umrüstung veranlasst?" Durch die internationale und grenzüberschreitende Ausrichtung der Seeschifffahrt sind hier insbesondere globale Maßnahmen erforderlich, möglichst auf internationaler Ebene durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO). Das zentrale Instrument der IMO ist in diesem Bereich das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL). Dabei handelt es sich um ein internationales, weltweit gültiges Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt. Die Bundesregierung hat sich in der IMO frühzeitig und erfolgreich für Regelungen eingesetzt, die auf die Nutzung sauberer Kraftstoffe abzielen. Anforderungen an die Luftschadstoffe von Seeschiffen sind bislang für Schwefeloxid- (SOx) und Stickoxidemissionen (NOx) vorgeschrieben. Seit dem 1. Januar 2020 ist bei Schiffskraftstoffen ein reduzierter Schwefelgehalt von 0,50 % zulässig, statt vorher 3,50 %. Um diesen Grenzwert zu erreichen, ist alternativ zur Verwendung hochwertiger Kraftstoffe die Nutzung von Abgasnachbehandlungssystemen zulässig. Die Ost- und Nordsee sowie die nordamerikanische Küste sind als Schwefel-Emissionsüberwachungsgebiete mit einem strengeren Grenzwert von 0,1 % ausgewiesen. EU-weit sind über die IMO Regelungen hinaus Fahrgastschiffe im Linienverkehr (Fähren) in der „Richtlinie 2016/802/EU hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen“ (sog. Schwefel-Richtlinie) geregelt. Für alle Schiffe, die unter die Richtlinie fallen, gilt zudem an Liegeplätzen in Häfen der Europäischen Union, dass seit dem 1. Januar 2010 keine Schiffskraftstoffe mehr verwendet werden dürfen, deren Schwefelgehalt 0,10 % überschreitet. In den Küstenregionen der Nord- und Ostsee hat sich infolge der oben genannten Maßnahmen die Schwefelkonzentration in der Luft in den letzten Jahren halbiert. Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens sieht auch eine stufenweise Reduktion der Stickoxidemissionen (NOx) sowie die Möglichkeit zur Ausweisung von Stick-stoffüberwachungsgebieten (sog. NECA) vor (ebenfalls einschließlich von Kreuzfahrtschiffen), in denen für Schiffsneubauten besonders strenge Abgaswertegelten. Global müssen Schiffsmotoren, die ab 2011 konstruiert werden, Tier-II NOx-Standards einhalten, was eine Emissionsminderung um 20% im Vergleich zu Tier I bedeutet. Auch die Nord- und Ostsee werden als Überwachungsgebiete für Stickoxid-Emissionen (NECA) ausgewiesen werden. Damit müssen Schiffsneubauten, die hier operieren, ab 2021 die strengen Vorgaben des Tier-III-NOx-Standards des MARPOL-Übereinkommens erfüllen, die nur mit Anlagen zur Abgasnachbehandlung oder durch mit Flüssigerdgas (LNG) betriebene Motoren einzuhalten sind. Hier muss zukünftig sogar eine Reduktion um 80% im Vergleich zu Tier I erreicht werden. Durch die Regelungen wird ein erheblicher Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität und damit auch zur Gewässerqualität geleistet. Mit freundlichen Grüßen