Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantworte ich wie folgt:
1. Wo und bei welcher/m Sachbearbeiter/in kann ich meine privaten Ordnungswidrigkeitenanzeigen in Zukunft durch persönliche Vorsprache beim Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung in Paderborn erstatten?
Privatanzeigen können bei Frau Bäcker, Frau Bart, Frau Fromme, Frau Post und Frau Temborius in der Bußgeldstelle des Ordnungsamtes der Stadt Paderborn, Marienplatz 11a, 33098 Paderborn erstattet werden.
2. Können Sie die Beweisfotos, welche auf einer SD-Karte gespeichert werden, dann bei persönlicher Vorsprache sodann auf Ihre Systeme kopieren? Oder wäre eine Zusendung nach Anzeigenaufnahme per E-Mail dann auch möglich?
Ich empfehle die Fotos per E-Mail zuzusenden. Das Kopieren von Daten einer SD-Karte ist vor Ort nicht möglich. Die entsprechende E-Mail-Adresse wird Ihnen bei persönlicher Anzeigenerstattung genannt. Sie variiert je nach Sachbearbeiterin, welche die Anzeige bearbeitet.
3. Werden Privatanzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr auch mittels Muster-PDF-Formularen (inklusive rechtlicher Belehrungen etc.), welche ebenfalls explizit für Owi-Anzeigen im ruhenden Verkehr angefertigt wurden, ihrerseits anstandslos akzeptiert und bearbeitet?
Für die Erstattung einer Privatanzeige hat die Bußgeldstelle der Stadt Paderborn eigens ein entsprechendes Musterformular erstellt, um sicher zu gehen, dass alle notwendigen Informationen zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vorhanden sind. Sollten Sie bei einer Privatanzeige ein anderes Muster nutzen, wird Ihre Anzeige selbstverständlich trotzdem akzeptiert, ggf. sind jedoch weitere Rückfragen an Sie zur Bearbeitung erforderlich. Aus diesem Grund empfehle ich unbedingt das von uns entwickelte Muster zu verwenden. Es erleichtert sowohl dem Anzeigeerstatter als auch der Sachbearbeiterin die Aufnahme und Ahndung des Verstoßes.
4. Werden Privatanzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, mittels Benutzung von Smartphone-Applikationen in Verbindung mit den in Frage 2 erwähnten Muster-PDF-Formularen, von Ihrem Amt anstandslos anerkannt, bearbeitet und die Parkverstöße geahndet?
Eine Übermittlung per Smartphone ist dann möglich, wenn Sie hierbei die Übertragung per elektronischer Mail nutzen. Geht eine elektronische Mail bei uns ein, wird nicht unterschieden, von welchem Gerät diese versandt wurde.
5. Wie viele private Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden im Jahre 2017, 2018 und 2019 bereits persönlich, formlos per E-Mail, mit dem Paderborner PDF-Formular per E-Mail und mit Smartphone-Applikationen separat gezählt eingereicht?
Die Bußgeldstelle der Stadt Paderborn verfügt nicht über ein entsprechendes Statistikmodul, mit dem die von Ihnen erbetenen Detailinformationen (Anzahl der Anzeigen von Privatpersonen) verfahrensseitig auf Knopfdruck ermittelt werden können. Diese vorhandenen Daten können mit umfangreichen händischen Auswertungen nach Ihren Wünschen zusammengestellt werden. Es geht hier also nicht um die Vorlage von Daten, die keiner weiteren antragsbedingten Überarbeitung bedürfen. In Anbetracht der hohen Summe an jährlich zu bearbeitenden Verstößen wären vielmehr ein großer Datenbestand zu sichten und diese Datenmengen anschließend in der von Ihnen gewünschten Form aufzubereiten. Die Anzahl der Privatanzeigen und die Anzahl der im Rahmen der Privatanzeigen eingeleiteten Verfahren wären gänzlich händisch bis hin zur Kontrolle von Einzelvorgängen zu ermitteln. Nach überschlägiger Schätzung ist davon auszugehen, dass für den damit entstehenden erheblichen Vorbereitungsaufwand gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen -IFG NRW-) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.2 des dazugehörenden Gebührentarifs eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500,00 Euro zu erheben sein wird.
6. Wie viele der in Frage 5 eingereichten Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen Parkverstößen wurden ihrerseits akzeptiert oder aus formalen und gesetzlichen Gründen abgelehnt bzw. bearbeitet und schließlich auch per Verwarnungs- und Bußgeld geahndet?
Ich verweise auf die Antwort der Frage 5. Aufgrund fehlender Statistiken würde die Ermittlung der Daten einen erheblichen zeitlichen Aufwand verursachen. Für diesen damit entstehenden erheblichen Vorbereitungsaufwand wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen -IFG NRW-) in Verbindung mit § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) und der Tarifstelle 1.2 des dazugehörenden Gebührentarifs eine Gebühr in Höhe von voraussichtlich 500,00 Euro zu erheben sein.
Unter Berücksichtigung meiner Ausführungen zu Frage 5 und Frage 6 bitte ich bis zum 30.01.2020 um Ihre Rückmeldung, ob Sie Ihren Antrag auf Erteilung weiterer Informationen unter Erhebung von Gebühren weiter aufrechterhalten möchten.
Mit freundlichen Grüßen