Sehr
geehrteAntragsteller/in
ihre Antwort und rechtliche Einschätzung lässt mich etwas ratlos zurück. Lassen Sie mich bitte erläutern, wie ich die Fakten interpretiere:
1. Keine Information im Sinne des HDSIG
Laut Ihrer Webseite und Ihrer Signatur sind Sie Leiter des Sachgebietes SG4 Informationstechnik (
https://www.hfpv.de/ueber-uns/zentralverwaltung/sg-4-informationstechnik). Sie betreuen laut den dort hinterlegten Informationen die Netzwerke und deren Hardware und übernehmen deren Wartung. Es handelt sich damit um einen zentralen Aufgabenbereich einer Hochschule, sich um die Bereitstellung einer WLAN/Netzwerkinfrastruktur zu kümmern. Ich gehe davon aus, dass Ihnen bekannt ist, wie die Systeme eingestellt sind (nicht wie sie funktionieren, das war nicht die Frage). Im Rahmen ordentlicher Aktenführung gehe ich ebenso davon aus, dass dies in einer technischen Dokumentation hinterlegt ist und daher selbstverständlich als Information für amtliche Zwecke zu kategorisieren ist.
2. Ein Serviceprovider hat die Kontrolle über das System
Sollte sich eine öffentliche Stelle in diesem Sinne eines dritten bedienen, so ist auch dieser Dritte auskunftspflichtig. Dazu verweise ich auf die Bundesdrucksache 15/4493: "Um den Anspruch auf Informationszugang umfassend auszugestalten, gewährt Satz 3 den Zugang auch in den Fällen, in denen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient, ohne diese zu beleihen. Erfasst sind insbesondere Verwaltungshelfer. Anspruchsgegner ist aber auch dann die Behörde, deren Aufgaben der Antrag betrifft (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch gegen Private.". Im HDSIG umgesetzt in §2(1): "...Nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes....". Ihr IT Dienstleister ist als Verwaltungshelfer und die Bereitstellung einer WLAN/Netzwerkstruktur für die Lehre als hoheitliche Aufgabe anzusehen und damit indirekt über Sie auskunftspflichtig.
3. Zusätzliche Bitte um Auskunft nach HDSIG
Unter den bereits im ursprünglichen Anschreiben genannten Bedingungen erbitte ich Auskunft darüber, welcher Dienstleister bei Ihnen die WLAN Infrastruktur verwaltet und wartet, sofern dies nicht Sie selbst sind. Ebenso erbitte ich für den Fall, dass Ihnen die von mir erfragte Information nicht bekannt ist, die Ausschreibungsunterlagen die zur Auswahl erforderlich waren.
Ich möchte Sie daher erneut bitten, meine Fragen zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 173496
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