Sehr
geehrteAntragsteller/in
auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 08.01.2020 ergeht folgender
BESCHEID
1. Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen wird abgelehnt.
2. Kosten werden nicht erhoben.
I. Begründung
Mit Ihrer E-Mail vom 08.01.2020 wandten Sie sich an das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit der Bitte um Auskunft, wie viele Sonderwagen 5 durch das Bundesministerium des Inneren bzw. den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien beschafft werden und wann diese ausgeliefert werden. Darüber hinaus baten Sie um eine Information zur Anzahl der geplanten Beschaffungen durch das Land Baden-Württemberg in Eigenregie.
Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen nicht in anderslautenden Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, richtet sich dieser nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).
§ 1 Abs. 1 LIFG besagt:
"Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern."
Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben:
"Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen."
Die vorangestellten Regelungen greifen jedoch nicht wenn ein Ablehnungsgrund gem. §§ 4 ff. vorliegt.
Eine Auskunft zu der Beschaffung von Sonderwagen 5 durch die Landespolizei Baden-Württemberg hierüber lehnen wir gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LIFG Baden-Württemberg ab.
Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit.
Mit Blick auf die Tatsache, dass mit der Beschaffung des Nachfolgemodells des SW 4 perspektivisch ein breit gefächertes Aufgabenportfolio mitabgedeckt werden soll, unterliegen Informationen zur im Land vorgehaltenen Anzahl dieser Fahrzeuge einem besonderen Geheimschutzinteresse. Aufgrund der Bezifferung der Anzahl und der Bekanntgabe des geplanten Auslieferungsdatums lassen sich Rückschlüsse auf die taktische Ausrüstung sowie das Vorgehen der Polizei ableiten, weswegen diese Informationen nachteilige Auswirkungen für die Belange der äußeren und öffentlichen Sicherheit haben können.
§ 4 Abs. 2 LIFG dient dem besonderen Geheimnis- und Vertraulichkeitsschutz. Das LIFG lässt dementsprechend die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) unberührt.
Die bundesweite Konzeption zur Beschaffung des "Sonderwagens 5" wurde als Verschlusssache - VS - nur für den Dienstgebraucht eingestuft. Alle Informationen, die nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden müssen, bleiben auch unter Geltung des LIFG geheim. Daher wird ein Informationszugang in Gänze abgelehnt.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass ein weiterer Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da diese Informationen weiterhin unter die Schutzbereiche des §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Absatz 2 LIFG fallen werden.
II. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim
Verwaltungsgericht Stuttgart
Schellingstraße 2
70174 Stuttgart
erhoben werden.
gez. Holger Scholz
Leiter des Referats 34
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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration
- Landespolizeipräsidium -
Referat 34 -
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
Tel.: 0711/231-4
Fax.: 0711/231-5000 (Empfänger bitte mit angeben)
Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie im Internet unter
https://im.baden-wuerttemberg.de/datenschutz
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