Sehr
geehrteAntragsteller/in
auf Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) erteile ich Ihnen gebührenfrei und auf elektronischem Wege die folgende Auskunft:
Das HmbTG gibt in § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 einen voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch nur insofern, als er sich auf vorhandene Informationen bezieht. Auch die Gesetzesbegründung (Bürgerschaftsdrucksache 20/4466, S. 13) betont ausdrücklich, dass sich der Anspruch nur auf die bei den auskunftspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen richtet. Das Gesetz gewährt hingegen keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen. Dies hat auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2012 (Az. 5 Bs 246/12) so entschieden. Außerdem gewährt das HmbTG auch keinen uneingeschränkten Informationsanspruch sondern sieht in den §§ 4 bis 9 verschiedene Einschränkungen wie etwa den Schutz personenbezogener Daten oder öffentlicher Belange vor.
Demgegenüber ist das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung abgeleitete Informationsrecht der Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft deutlich weiter gefasst, um ihnen als Legislative die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabe, der Kontrolle der Exekutive, zu ermöglichen. Deshalb sind die Abgeordneten in der Hamburgischen Bürgerschaft nach Art. 25 Hamburgische Verfassung berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten große und kleine Anfragen an den Senat zu richten. Das Fragerecht der Abgeordneten ist dabei nicht auf die in der Senatsverwaltung vorhandenen Informationen beschränkt. Vielmehr ist der Senat nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 21. Dezember 2010 (Az. HVerfG 1/10) verpflichtet, sich Informationen auch aus nicht aktenförmigen Quellen zu beschaffen und dazu erforderlichenfalls auch frühere wie gegenwärtige Senatoren oder Staatsräte zu befragen.
Dies vorausgeschickt übersende ich Ihnen anliegend die hier vorhandenen Informationen, die das Themenfeld Ihrer Fragen zumindest berühren. Es handelt sich dabei um drei Antworten des Senats auf solche vorstehend beschriebenen parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft. Diese stammen aus der vorherigen Legislaturperiode. In der laufenden Legislaturperiode hat es keine entsprechenden Anfragen gegeben. Die entsprechenden Bürgerschaftsdrucksachen sind im Übrigen auch in der Parlamentsdatenbank der Hamburgischen Bürgerschaft abrufbar, in der Sie auch nach Schlagworten etc. suchen können (
https://www.buergerschaft-hh.de/parldok)
Weitergehende Information liegen hier nicht vor und Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass diese für Sie erstellt werden. Falls Sie einen rechtmittelfähigen förmlichen Ablehnungsbescheid erhalten möchten, melden Sie sich bitte. In diesem Fall würde eine Gebühr in niedriger zweistelliger Höhe anfallen.
Mit freundlichen Grüßen