Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 15.02.2020.
Sie haben Ihren Antrag mit dem Formular für Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem - u.U. kostenpflichtigen - förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die
Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer - kostenfreien - Bürgeranfrage handelt, das ohne förmlichen Bescheid beantwortet werden kann, da es lediglich um die Erläuterung einer bestehenden Rechtslage geht.
Rechtsgrundlage für die Auslagerung der Antragsannahme von Schengen-Visa ist Art. 43 Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). Die Auslagerung erfolgt in Form einer Dienstleistungskonzession, die nach einer europaweiten Ausschreibung vergeben wird.
Das Auswärtige Amt hat 2007 damit begonnen, in Ländern, aus denen besonders viele Deutschlandreisende kommen, mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten. Mittlerweile können die Menschen in 42 Staaten ihren Visumantrag für Deutschland an einem der Antragsannahmezentren eines externen Dienstleistungserbringers abgegeben, von wo der Antrag dann zur Prüfung und Bearbeitung an die jeweils zuständige deutsche Visastelle weitergeleitet wird. Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern ist als effizienzsteigerndes, kundenfreundliches Verfahren anerkannt und wird heute von vielen Staaten, darunter allen Schengen-Staaten, praktiziert.
Für die Kunden hat dies mehre Vorteile. Durch die Auslagerung werden die Wartezeiten auf Termine zur Antragstellung reduziert. Für Antragsteller in großen Flächenstaaten entfällt die oftmals lange Anfahrt zur einzigen deutschen Auslandsvertretung, da sie sich an das nächstgelegene Antragsannahmezentrum des externen Dienstleistungserbringers wenden können. Durch die in Visumantragsannahmezentren angebotenen optionalen und ggf. kostenpflichtigen Zusatzdienstleistungen (wie Passfotos, Kopierservice, Vermittlung von Reisekrankenversicherungen u.a.) können Kunden ihre Visumanträge schnell und effizient im One-Stop-Verfahren vorbereiten.
Die Auslagerung der Visumantragsannahme umfasst u.a. die Annahme, Weiterleitung und Rückgabe von Visumanträgen und -unterlagen, nicht jedoch die Prüfung und Entscheidung des Visumantrags. Diese hoheitlichen Aufgaben verbleiben allein bei den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen. Die externen Dienstleistungserbringer haben keinen Einfluss auf den Ausgang des Visumverfahrens. Sie sind außerdem vertraglich an die strengen deutschen Datenschutzrichtlinien gebunden.
Für ihre Dienste, die vor allem in der Annahme, Weiterleitung und Rückgabe von Visumanträgen und -unterlagen bestehen (siehe auch Art. 43 Abs. 6 Visakodex), erheben die externen Dienstleistungserbringern ein mit dem Auswärtigen Amt vereinbartes Serviceentgelt, das höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen darf und in einem angemessenen Verhältnis zu den angebotenen Diensten stehen muss (siehe Art 17 Visakodex).
Ich hoffe, diese Erläuterungen der Rechtsgrundlagen und Vorteile einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleister konnten einige Missverständnisse ausräumen.
Mit freundlichen Grüßen