Ministerium für Justiz, Europa,
Verbraucherschutz und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung II 4 – Verbraucherschutz –
Muhliusstraße 38
Postversand nur über:
Lorentzendamm 35, 24103 Kiel
27.02.2020
Per Email
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Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Bezug: Ihr Antrag vom 16.02.2020
Bescheid
Sehr
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1. Auf Ihren Antrag vom 16.02.2020 übermittele ich Ihnen folgende Auskunft: Die Bundesländer haben sich für die Erfüllung von § 25 Abs. 1 ProdSG auf ein gemeinsames „Konzept für die Koordinierung der Marktüberwachung in Deutschland“ verständigt, in dem die Ziele, strategischen Ansätze und Instrumente für die Ausgestaltung der Marktüberwachung beschrieben werden. Das Konzept ist auf der Homepage der „Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik“ veröffentlicht und unter folgendem Link abrufbar:
http://www.zls-muenchen.de/dokumente/ko…
2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung
I.
Am 16.02.2020 haben Sie per Email an uns einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (nachfolgend: IZG-SH) über die Internetplattform „Frag den Staat“ versandt. Darin bitten Sie um Übersendung des aktuell gültigen Überwachungskonzepts nach § 25 Abs. 1 ProdSG. Ferner bitten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
II.
Der Erlass des Bescheides ist auf dieser Grundlage rechtmäßig.
1.
Ihrem Antrag habe ich auf Grundlage von § 3 IZG-SH stattgegeben. Für die Entscheidung bin ich gem. § 2 Absatz 3 Nr. 1 IZG-SH als informationspflichtige Landesbehörde zuständig. Den nach § 4 IZG-SH erforderlichen Antrag haben Sie am 16.02.2020 in hinreichend bestimmter Form gestellt.
Der Umfang des Bescheides richtet sich nach § 3 Satz 1 IZG-SH i.V.m. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH. Gem. § 3 Satz 1 IZG-SH hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Informationen sind gem. § 2 Absatz 1 Nr. 1 IZG-SH alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Darunter fällt auch die von Ihnen begehrte Information.
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so hat die in Anspruch genommene Stelle diesem Antrag gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 IZG-SH grundsätzlich zu entsprechen. Sie haben um eine Antwort in elektronischer Form gebeten, weshalb die Entscheidung über Ihren Antrag als auch die Informationsgewährung per Email erfolgt.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 IZG-SH.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
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Ministerium für Justiz, Europa,
Verbraucherschutz und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung II 4 – Verbraucherschutz –
Muhliusstraße 38
Postversand nur über: Lorentzendamm 35
24103 Kiel
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