Kontrollen des Seitenabstandes beim Überholen und Abbiegevorgänge (>3,5 t) nach der StVO-Novell

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Anbetracht der des voraussichtlichen Inkrafttretens der neuen StVO (Drucksache 591/19, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/591-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1) innerhalb der nächsten Monate, begehre ich Zugang zu folgenden Informationen:

1. Plant die Polizei Aachen die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge?
2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt?
3. Falls nein: Was hindert die Polizei Aachen an der Kontrolle?
4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind der Polizei Aachen technische Möglichkeiten bekannt (z.B. https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/radmesser-die-genaue-methode-wie-wurden-die-ueberholabstaende-gemessen/23710682.html oder https://www.stuff.co.nz/motoring/80891106/the-device-that-measures-cyclist-passing-distances oder https://montreal.ctvnews.ca/drivers-reminded-to-stay-away-from-bicycles-as-police-unveil-new-measuring-device-1.4560861)? Müssten diese für einen Einsatz in Deutschland weiterentwickelt werden? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung?
5. Falls nein: Wann ist damit zu rechnen, dass die Polizei Aachen den Überholabstand nach der StVO-Novelle kontrollieren können wird?
6. Sieht die Polizei Aachen Kontrollen für die neue Rechtsabbiegegeschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) für Fahrzeuge mit einer Masse >3,5 Tonnen vor?
7. Wenn ja: Wie wird diese kontrolliert?
8. Wenn nein: Was hindert die Polizei Aachen daran?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Februar 2020
  • Frist
    20. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der des…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kontrollen des Seitenabstandes beim Überholen und Abbiegevorgänge (>3,5 t) nach der StVO-Novell [#180737]
Datum
18. Februar 2020 09:11
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der des voraussichtlichen Inkrafttretens der neuen StVO (Drucksache 591/19, https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0501-0600/591-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1) innerhalb der nächsten Monate, begehre ich Zugang zu folgenden Informationen: 1. Plant die Polizei Aachen die Kontrolle des in der StVO-Novelle festgeschriebenen Überholabstandes von 1,5 m (innerorts) bzw. 2,0 m (außerorts) von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden durch Kraftfahrzeuge? 2. Falls ja: Welche technische Einrichtungen werden für diese Kontrollen genutzt? 3. Falls nein: Was hindert die Polizei Aachen an der Kontrolle? 4. Falls eine Nichtkontrolle mit dem Nichtvorhandensein von technischen Möglichkeiten begründet wird: Sind der Polizei Aachen technische Möglichkeiten bekannt (z.B. https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/radmesser-die-genaue-methode-wie-wurden-die-ueberholabstaende-gemessen/23710682.html oder https://www.stuff.co.nz/motoring/80891106/the-device-that-measures-cyclist-passing-distances oder https://montreal.ctvnews.ca/drivers-reminded-to-stay-away-from-bicycles-as-police-unveil-new-measuring-device-1.4560861)? Müssten diese für einen Einsatz in Deutschland weiterentwickelt werden? Befinden sich technische Einrichtungen in der Entwicklung? 5. Falls nein: Wann ist damit zu rechnen, dass die Polizei Aachen den Überholabstand nach der StVO-Novelle kontrollieren können wird? 6. Sieht die Polizei Aachen Kontrollen für die neue Rechtsabbiegegeschwindigkeit (Schrittgeschwindigkeit) für Fahrzeuge mit einer Masse >3,5 Tonnen vor? 7. Wenn ja: Wie wird diese kontrolliert? 8. Wenn nein: Was hindert die Polizei Aachen daran? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180737 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Aachen
Polizeipräsidium Aachen                                                                                         D…
Von
Polizeipräsidium Aachen
Betreff
AW: Kontrollen des Seitenabstandes beim Überholen und Abbiegevorgänge (>3,5 t) nach der StVO-Novell [#180737]
Datum
16. März 2020 13:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Aachen                                                                                         Dir. ZA, ZA 11, Datenschutzbeauftragte                                                                                            30.01 - 7/2020 Aachen, 16.03.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage erhalten Sie das Antwortschreiben bezüglich Ihrer unten angeführten Anfrage sowie das Informationsblatt. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Freundliche Grüße,

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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich hatte die Anfrage schon vor dem E…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Kontrollen des Seitenabstandes beim Überholen und Abbiegevorgänge (>3,5 t) nach der StVO-Novell [#180737]
Datum
16. März 2020 14:09
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich hatte die Anfrage schon vor dem Eintritt der Rechtskräftigkeit der Novelle gestellt, um zu schauen ob sich aktuell schon jemand Gedanken zu diesem Thema macht. Da der Bundesrat die entsprechenden Stellen der Novelle so akzeptiert hat, ist damit zu rechnen, dass die Novelle Ende März in Kraft tritt. Demnach sollten auch Kontrollen stattfinden können. Die Novelle dient ja der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welcher die Polizei sicherlich auch verbunden ist. Daher meine Anfrage ob in Aachen schon mit Kontrollen gerechnet und somit vorausschauend geplant wird. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Aufgrund Ihrer Antwort gehe ich nun davon aus, dass die Novelle im Straßenverkehr erst mit deutlicher Verzögerung umgesetzt und kontrolliert wird. Was sicher nicht dem gewünschten Effekt der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient. Trotzdem verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180737 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180737