Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten

1. Wird die Schlüsselzahl B196, Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B, zukünftig voraussichtlich in anderen EU-Staaten Gültigkeit besitzen?
2. Bezugnehmend auf Frage 1; sofern dies bereits absehbar bejaht werden kann, in welchen EU- 2. Staaten?
3. Gibt es generelle Möglichkeiten, solche nationalen Gegebenheiten wie die Schlüsselzahl B196 im EU-Recht anzupassen und so die Gültigkeit in andere EU-Staaten auszuweiten?
4. Gibt es, sofern Frage 3 verneint wird, die Möglichkeit mit anderen EU-Staaten im Rahmen z.B. bilateraler Abkommen eine Gültigkeit für nationalen Gegebenheiten wie die Schlüsselzahl B196 in diesen EU-Staaten zu vereinbaren (auch unter Auflagen)?

Die in Östereich analog geltende Regelung zum Führen von Leichtkrafträdern bis 125 ccm mit Fahrerlaubnisklasse B, dort Code 111 genannt, hat unter deutlich geringeren Voraussetzungen zum Erhalt trotzdem eine Gültigkeit in den Ländern Spanien, Portugal, Tschechische Republik, Italien und Lettland. Wohingegen die Schlüsselzahl B196 lediglich in der BRD gültig ist, was mir im Sinne einer europäischen Vereinheitlichung und Vereinfachung wirklich abstrus erscheint.

Für Ihre Beantwortung bedanke ich mich vorab recht herzlich.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. Februar 2020
  • Frist
    20. März 2020
  • 49 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wird die Schlüss…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten [#180743]
Datum
18. Februar 2020 10:07
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wird die Schlüsselzahl B196, Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B, zukünftig voraussichtlich in anderen EU-Staaten Gültigkeit besitzen? 2. Bezugnehmend auf Frage 1; sofern dies bereits absehbar bejaht werden kann, in welchen EU- 2. Staaten? 3. Gibt es generelle Möglichkeiten, solche nationalen Gegebenheiten wie die Schlüsselzahl B196 im EU-Recht anzupassen und so die Gültigkeit in andere EU-Staaten auszuweiten? 4. Gibt es, sofern Frage 3 verneint wird, die Möglichkeit mit anderen EU-Staaten im Rahmen z.B. bilateraler Abkommen eine Gültigkeit für nationalen Gegebenheiten wie die Schlüsselzahl B196 in diesen EU-Staaten zu vereinbaren (auch unter Auflagen)? Die in Östereich analog geltende Regelung zum Führen von Leichtkrafträdern bis 125 ccm mit Fahrerlaubnisklasse B, dort Code 111 genannt, hat unter deutlich geringeren Voraussetzungen zum Erhalt trotzdem eine Gültigkeit in den Ländern Spanien, Portugal, Tschechische Republik, Italien und Lettland. Wohingegen die Schlüsselzahl B196 lediglich in der BRD gültig ist, was mir im Sinne einer europäischen Vereinheitlichung und Vereinfachung wirklich abstrus erscheint. Für Ihre Beantwortung bedanke ich mich vorab recht herzlich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180743
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, mit dem Sie um Mitteilung zur Gül…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B - Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten [#180743]
Datum
20. Februar 2020 16:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, mit dem Sie um Mitteilung zur Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten bitten. Seitens der Servicestelle IFG des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde Ihr Antrag als Bürgeranfrage bewertet. Da ich ungeachtet dessen gerne bereit bin, Ihre Anfrage zu beantworten, bitte ich Sie Übermittlung Ihrer privaten Emailadresse bzw. Ihrer postalischen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich bitte Sie mich für die weitere Korresp…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B - Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten [#180743]
Datum
20. Februar 2020 19:08
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Ich bitte Sie mich für die weitere Korrespondenz per Mail zu kontaktierten: <<E-Mail-Adresse>> (privat) Mir wird auf der Weboberfläche allerdings angezeigt, ich solle bei Anfragen privater Mailadressen folgende angeben: <<E-Mail-Adresse>> Vielleicht könnten Sie Ihre Antwort einfach an beide Adressen senden. Für Ihre Antwort bedanke ich im im Voraus bereits recht herzlich, Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 180743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180743
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, mit dem Sie um Mitteilung zur Gül…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B - Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten [#180743]
Datum
24. Februar 2020 10:04
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Antrag nach dem IFG/UIG/VIG, mit dem Sie um Mitteilung zur Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten bitten. Seitens der Servicestelle IFG des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurde Ihr Antrag als Bürgeranfrage bewertet. Ungeachtet dessen bin ich gerne bereit, Ihre Anfrage zu beantworten. Grundlage für die in Deutschland getroffene Reglung bildet die Richtlinie 2006/126/EG – die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach dem dortigen Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Krafträder der Klasse A1 unter den Führerschein der Klasse B fallen. Da diese Möglichkeit als Kann-Bestimmung gegenüber den Mitgliedstaaten formuliert ist, ist die Regelung mithin nicht europarechtlich harmonisiert. Im Ergebnis wird daher europarechtsform die Berechtigung Leichtkrafträder mit einer Pkw-Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, nur auf Deutschland begrenzt. Im Wissen um den Umstand, dass auch andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen getroffen haben, wurde Kontakt mit diesen Staaten aufgenommen, um Vereinbarungen über eine gegenseitige Anerkennung zu erzielen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in da bereits drei Kommentare zur Anfrage bezüglich neuer Informationen vorliegen (sieh…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
AW: Führen von Leichtkrafträdern bis 125ccm in Klasse B - Gültigkeit der Schlüsselzahl B196 in anderen EU-Staaten [#180743]
Datum
17. Juni 2020 13:49
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
cd445d72-9a77-4115-b5b3-8d3670883e3c.png
421,8 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in da bereits drei Kommentare zur Anfrage bezüglich neuer Informationen vorliegen (siehe Anhang) und bereits mehrere Monate seit Stellung der Anfrage vergangen sind, bitte ich höflich um eine Mitteilung ob, und wenn ja, wie, schon Staaten im Sinne der gegenseitigen Anerkennung der Schlüsselzahl B196 auf die deutsche Anfrage reagiert haben. Für ihre Beantwortung bedanke ich mich vorab recht herzlich, Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - cd445d72-9a77-4115-b5b3-8d3670883e3c.png Anfragenr: 180743 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180743/