BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1282
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: 1. Ihr Antrag vom 04.03.2020
2. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1282 vom 06.03.2020
3. BMVg - R I 1 - Az 39-22-17/-1282 vom 23.04.2020
Sehr geehrteAntragsteller/in
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 4. März 2020
(Bezug 1.). Hierzu liegt mir zwischenzeitlich die nachstehende Aufstellung
vor, die ich Ihnen im Rahmen einer einfachen Auskunft (§ 10 Abs. 1 S. 2
IFG) - gebührenfrei - übersende:
Ein darüber hinausgehender Informationszugang ist gegenwärtig nicht
möglich. Durch eine Offenlegung wären Belange Dritter (hier:
Vertragspartner der Bundeswehr) berührt. Ggf. könnten deren Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse betroffen sein. Zugang zu Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene
eingewilligt hat (§ 6 S. 2 IFG).
Nach § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch
den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben kann (sog. Drittbeteiligungsverfahren). Dies ist
vorliegend der Fall.
Das Drittbeteiligungsverfahrens kann gegenwärtig allerdings nicht
eingeleitet werden, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer
Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie zum Zwecke
der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens nunmehr der
Weitergabe Ihrer Daten zustimmen wollen, bitte ich Sie, dies eindeutig zu
erklären. Zudem darf ich auf die Begründungspflicht nach § 7 Abs. 1. S. 3
IFG aufmerksam machen.
Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass ein etwaiger weiterer
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands, welcher sich bereits durch die Durchführung des
Drittbeteiligungsverfahrens abzeichnet, nicht mehr gebührenfrei im Rahmen
einer einfachen Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Es
ist daher zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 60
bis 500 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie Ihren Antrag über den o.a. Informationszugang hinaus aufrechterhalten
möchten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind.
Sollten aus Ihrer Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der
Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen
könnten, rege ich an, diese ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen