Sehr geehrter Herr Schulz ,
vielen Dank für Ihr Schreiben.
Auf der Grundlage der derzeit geltenden Ausgangsbegrenzung (bezüglich einer eventuellen Ausgangssperre haben wir keine Informationen) gilt für Umzüge mit Mietvertragswechsel am 01. April 2020:
Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Der Abschluss eines Mietvertrages und eine Wohnungsübergabe sind nicht explizit verboten. Wichtig ist zu überlegen, ob der Termin jetzt stattfinden muss oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Wenn nicht, ist bei einem Zusammentreffen z. B. zwischen Mieter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe auf den Mindestabstand von 1,5 m zu achten. Die bekannten Hygieneregeln (keine Hände schütteln, Hände waschen) sollten unbedingt eingehalten werden.
Ein Umzugsunternehmen darf den Umzug durchführen, denn berufliche Tätigkeiten sind erlaubt. Keinesfalls sollten Freunde und Familie beim Umzug mit anpacken, sofern sie nicht Angehörige des eigenen Hausstandes sind.
Für Umzüge mit Mietvertragswechsel nach dem 01. April 2020 gibt es leider noch keine konkrete schriftliche Regelung. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, bitten wir Sie, sich mit Hilfe der FAQs auf dem Laufenden zu halten.
Die FAQs zur seit 21. März 2020, 00:00 Uhr in Bayern geltenden Ausgangsbeschränkung finden sie unter folgendem Link:
https://www.innenministerium.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php
Diese werden aufgrund der eingehenden Fragen der Bürger ständig aktualisiert und erweitert. Wir bitten dies zu beachten.
Wir wünschen Ihnen einen erfolgreichen Umzug, Durchhaltevermögen und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen