Kontroller ruhender Verkehr
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Einhaltung von Parkverboten und augenscheinliche Duldung von auf dem Gehweg parkenden Fahrzeugen lässt in Weingarten doch sehr zu wünschen übrig.
Aus diesem Grund senden Sie mir bitte folgendes zu:
1. eine monatliche Aufstellung folgender Daten:
- Anzahl bzw. Dauer der durchgeführten Kontrollen
- Hierbei festgestellte und geahndete Vergehen
- Hierbei festgestellte und nicht geahndete (geduldete) Vergehen
2. Eine Auflistung festgestellter Vergehensschwerpunkte und/oder Kontrollschwerpunkte, sofern vorhanden.
3. Vorgaben und Kriterien, nach denen eine eventuelle Duldung von Vergehen erfolgt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum10. April 2020
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10. Mai 2020
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3. Vorgaben und Kriterien, nach denen eine eventuelle Duldung von Vergehen erfolgt. --> Dazu gibt es keine Vorgaben. Es wird das Opportunitätsprinzip angewandt.
Das ist gelogen.
Die Gemeinde Weingarten hat mehrfach und schriftlich gesagt, es würde auf 1 Meter Restbreite kontrolliert!
Die Vorgabe widerspricht dem Schreiben/Erlasse der Landesregierung , vom 11. Mai 2020, Aktenzeichen 4-38.51.1-00/1527
PS
Diese Anfrage kam nicht von der Initiative (https://parke-nicht-auf-unseren-wegen.d…), aber wir freuen uns immer über Mitstreiter :-)