Leinenpflicht im Vogelschutzgebiet Engerser Feld
Antrag nach dem LTranspG, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einige Anfragen zum Bewirtschaftungsplan für die Vogelschutzgebiete „Engerser Feld“ (5511-401) und „NSG Urmitzer Werth“ (5511-301).
Im dazugehörigen Maßnahmenplan der SGD Nord steht dazu folgendes:
"Das freie Laufenlassen von manchmal bis zu 100 Hunden gleichzeitig ist das größte Problem für die im Engerser Feld brütenden und vor allem rastenden Vogelarten. Hier gibt es derzeit eine unzureichende Besucherlenkung." (Seite 12)
sowie:
"Da die Panzerstraße weiterhin in hohem Maße illegal mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist über eine Sperrung nachzudenken. Die Panzerstraße führt zu einer sehr starken Frequentierung des Vogelschutzgebietes mit Hunden." (Seite 15)
Sind die Feld- und Radwege im Engerser Feld Ihrer Auffassung nach von der Leinenpflicht in der Neuwieder Gefahrenabwehrverordnung erfasst?
Welche Maßnahmen wurden seit Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans im Jahre 2010 getroffen um dem Laufenlassen von Hunden entgegenzuwirken?
Werden die getroffenen Maßnahmen als ausreichend erachtet oder werden dazu weitere Maßnahmen geplant, - wenn ja welche?
Gibt es entsprechende Hinweisschilder an den Zuwegen zum Vogelschutzgebiet und dem Naturschutzgebiet, die das freie Laufenlassen von Hunden verbieten - wenn nein, welche Behörde kann dies anordnen?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum17. April 2020
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23. Mai 2020
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