Sehr geehrteAntragsteller/in
Ihre unten stehende Anfrage, Ihnen die Unterlagen zum „Fachforum 4A – Schutz kritischer Infrastrukturen, Referent u.a. Marcus Wiens, Forschungsgruppenleiter, Institut für Industriebetriebslehre und Industrielle Produktion (IIP), Karlsruher Institut für Technologie“ beim Europäischen Katastrophenschutzkongress vom 27.08.2019 und 28.08.2019 in Berlin zur Verfügung zu stellen, ist bei uns eingegangen.
Wir dürfen diese wie folgt beantworten:
Eine Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg wird abgelehnt.
I. Begründung:
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Baden-Württemberg gilt das Gesetz nicht gegenüber Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 des Landeshochschulgesetzes, Schulen nach § 2 des Schulgesetzes Baden-Württemberg sowie Ausbildungs- und Prüfbehörden, soweit Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind.
Das KIT ist – soweit es die Aufgabe einer Universität nach § 2 des KIT-Gesetzes wahrnimmt – Hochschule im Sinne von § 1 Abs. 2 Landeshochschulgesetz. Gleichzeitig ist es – soweit es die Aufgaben einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wahrnimmt, eine Einrichtung mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung.
Die von Ihnen erbetenen Informationen betreffen Forschung und Lehre.
Ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ist daher nicht gegeben.
Im Übrigen besteht auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit haben kann. Die von Ihnen angefragten Unterlagen beinhalten u.a. Informationen zur Vulnerabilität von sensiblen Versorgungssystemen (kritischen Infrastrukturen), die grundsätzlich nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, da sich daraus – im Extremfall – Anschlagsziele o.ä. ermitteln lassen.
Darüber hinaus besteht nach § 6 S.2 kein Anspruch auf Informationszugang weil es sich bei den angefragten Informationen um vertrauliche Informationen handelt für deren Herausgabe keine Einwilligung vorliegt.
Bei den von Ihnen angefragten Informationen handelt es sich weder um Umweltinformationen im Sinne des UVwG bzw. des UIG noch um Verbraucherinformationen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Entsprechend besteht kein Auskunftsanspruch basierend auf diesen Gesetzen.
Es besteht daher aus den vorgenannten Gründen kein Anspruch auf Erhalt der Unterlagen des KIT zum „Fachforum 4A – Schutz kritischer Infrastrukturen, Referent u.a. Marcus Wiens, Forschungsgruppenleiter, Institut für Industriebetriebslehre und Industrielle Produktion (IIP), Karlsruher Institut für Technologie“.
II. Auf die Erhebung von Kosten und Gebühren wird verzichtet.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 80 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Die Gebührenentscheidung folgt aus § 7 LGebG.
Widerspruchsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Präsidenten des Karlsruher Instituts für Technologie, Kaiserstraße 12, 76131 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen