Sehr geehrter Herr Schmidt,
bitten finden Sie nachfolgend einen Bescheid bezogen auf Ihre Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen,
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Ministerium für Justiz, Europa und
Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung II 4 - Verbraucherschutz -
Muhliusstraße 38
Postversand nur über: Lorentzendamm 35
24103 Kiel
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05.06.2020
Per Email
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Betreff: Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationsgewährung
Bezug: Ihr Antrag vom 14.05.2020
Bescheid
Sehr geehrter Herr Schmidt,
1. Ihrem Antrag vom 14.05.2020 kann ich aus rechtlichen Gründen nicht entsprechen.
2. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Begründung
I.
Am 14.05.2020 haben Sie per Email an uns einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (nachfolgend: IZG-SH) über die Internetplattform "Frag den Staat" versandt. Darin baten Sie um Übermittlung der Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie (Drucksache 19/2122 vom 22. April 2020). Ferner bitten Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
II.
Ihrem Antrag konnte aus rechtlichen Gründen nicht stattgegeben werden.
Es besteht vorliegend kein Anspruch gemäß § 3 IZG-SH. Zwar ist das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein gem. § 2 Absatz 3 Nr. 1 IZG-SH als informationspflichtige Landesbehörde grundsätzlich eine informationspflichtige Stelle im Rahmen des IZG-SH. Jedoch sind die obersten Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden und es sich nicht um Umweltinformationen handelt, gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 2 IZG-SH keine informationspflichtigen Stellen. Stellungnahmen oberster Landesbehörden zu Gesetzentwürfen der Landesregierung sind Tätigkeiten im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren und fallen somit in den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 4 Nr. 2 IZG-SH.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz
des Landes Schleswig-Holstein erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
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