Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr geehrter Herr Langner,
besten Dank für Ihre freundliche Mail-Nachricht und Ihre Anfrage vom
Montag, 18. Mai 2020. Diese wurde mir als Diözesanjustitiar zur weiteren
Bearbeitung und Beantwortung weitergeleitet, weil Sie sich in dieser auf
verschiedene gesetzliche Ansprüche beziehen.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass keine der von Ihnen genannten
Normen Ihnen einen Anspruch gegenüber der Diözese Rottenburg-Stuttgart
(im folgenden: Diözese) gewährt und dass wir Ihnen schon deswegen - aber
auch deshalb weil wir bezüglich der von Ihnen begehrten Auskünfte nicht
über amtliche Informationen verfügen - keine Auskunft erteilen
können.
1. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) des Landes
Baden-Württemberg verpflichtet nach seinem § 2 Abs. 1 lediglich
Stellen des Landes, der Gemeinden und juristischer Personen, die der
Aufsicht des Landes unterstehen, zur Erteilung von Informationen. Die
Diözese ist zwar Körperschaft des öffentlichen Rechts, untersteht
aber nicht der Aufsicht des Landes.
Nach unserer Verfassung sind Staat und Kirche rechtlich selbständig und
in diesem Sinne getrennt (Art. 137 Abs. 1 WRV/140 GG), sie unterstehen
nicht staatlicher Aufsicht, sondern ordnen ihre Angelegenheiten
selbständig (Art. 137 Abs. 3 WRV/140 GG). Daher unterfällt die
Diözese keinem der Tatbestände des § 2 Abs. 1 LIFG.
Zudem verfügt die Diözese über keinerlei amtliche Informationen zu den
Themen, die Sie in Ihrer Mail benennen. § 2 Abs. 2 LIFG gewährt nur
einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Soweit wir hier
überhaupt über Informationen verfügen, entsprechen diese anderen
Nutzern oder Verbrauchern, sind aber nicht amtlich gewonnen.
2. Entsprechendes gilt für Informationen nach § 25 des
Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) des Landes Baden-Württemberg. Dort sind
die informationspflichtigen Stellen in § 23 Abs. 1 genannt. Sie
entsprechen weitgehend denjenigen des § 2 Abs. 1 LIFG - die Kirchen und
damit die Diözese werden von der Norm nicht erfasst. Schon deswegen
besteht gegen sie kein Anspruch auf die Erteilung von Informationen.
3. § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) gilt nach
seinem § 1 Abs. 2 ausschließlich für informationspflichtige Stellen des
Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, schon wegen der o.g. rechtlichen Selbständigkeit
von Staat und Kirchen ist dieser Tatbestand bei der Diözese nicht
erfüllt.
4. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformation (VIG) betrifft von vornherein nur Informationen,
die zuständige Stellen im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes gewonnen
haben. Auch diese Norm betrifft nur staatliche Stellen, zudem ist die
Diözese in diesen Sektoren weder amtlich noch gewerblich tätig. sie kann
Ihnen damit keine insoweit keine Informationen zur Verfügung stellen.
Damit können wir Ihnen leider die von Ihnen begehrten Informationen
nicht zur Verfügung stellen. Diese Auskunft ergeht für Sie kostenfrei.
CC dieser Nachricht geht lediglich an die mit diesem Vorgang in unserem
Haus dienstlich befassten und für Ihre Anfrage zuständigen Stellen und
nicht an Dritte. Daten aus diesem Vorgang werden auch künftig nicht an
Dritte weitergeleitet oder diesen Einsicht in diese gewährt.
Mit freundlichen Grüßen