Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail 01. Juni 2020.
Ich wurde gebeten Ihnen auf Ihre Fragen zu antworten:
Gibt es eine Evidenz für die Infektionsrisiken im Supermarkt? Wurde vor der Maskenpflicht eine nennenswerte Personenzahl infiziert?
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz). Voraussetzung dafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit der Mund-Nasen-Bedeckung umgehen. Diese Empfehlung beruht auf einer Neubewertung aufgrund der zunehmenden Evidenz, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, und zwar bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Zu den Infektionsrisiken im Supermarkt und dem Unterschied der Infektionszahlen vor und nach Einführung der sog. Maskenpflicht liegen aktuell keine belegbaren wissenschaftlichen Studien vor.
Ist bekannt, dass Masern hauptsächlich bei geimpften Gruppen mit einer 98% Impfquote aufgetreten sind? Quelle:
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articl…
Bei der Quelle (veröffentlicht im Jahr 1987 im Magazin AM P J Public Health; 77; 434-438) handelt es sich um einen Masernausbruch aus dem Jahr 1984 in einer Highschool in den USA (Waltham / Massachusetts). Trotz 98 % Maserngeimpfter kam es zu einem Masernausbruch, wobei es sich bei 70 % der Masernerkrankten wahrscheinlich um Impffehler handelte, da diese Personen im Alter von 12 Monaten und älter geimpft wurden.
Wie alle medizinischen Maßnahmen sind auch Impfungen nicht zu 100% wirksam. Die zweifache Masernimpfung verhindert bei etwa 98% bis 99% der Geimpften den Ausbruch einer Erkrankung und führt bei ihnen in der Regel zu einem lebenslangen Schutz. Bei steigender Durchimpfung der Bevölkerung erhöht sich die Zahl der Geimpften und vermindert sich die der Ungeimpften in der Bevölkerung. Gleichzeitig sinkt die Zahl der Masernfälle. Da jedoch ein Impfversagen auch nach zweimaliger Impfung vorkommen kann, werden sich unter den an Masern Erkrankten auch geimpfte Personen befinden. Bei sinkenden Fallzahlen verändert sich das Zahlenverhältnis zwischen geimpften und ungeimpften Personen unter den Fällen: der Anteil der geimpften Fälle steigt an.
Ein Zahlenbeispiel kann das verdeutlichen: Sind von 100 Personen nur 50 geimpft (Impfquote 50%), so hat bei einer Impfstoff-Wirksamkeit von 98% rechnerisch 1 geimpfte Person keinen Schutz vor einer Maserninfektion und könnte im Falle einer Exposition erkranken. Bei den 50 Ungeimpften ist davon auszugehen, dass sie alle nach Exposition erkranken. Das heißt, 51 von 100 Personen erkranken und unter diesen 51 Erkrankten wäre 1 geimpfte Person, was einem Anteil der Geimpften unter den Erkrankten von 2% entspricht. Sind dagegen doppelt so viele Personen geimpft (nämlich alle 100, Impfquote 100%), verdoppelt sich bei gleichbleibender Impfstoff-Wirksamkeit von 98% auch die Zahl derjenigen, die trotz Impfung keinen Schutz entwickeln und damit bei Exposition an Masern erkranken könnten (von 1 auf 2 Personen). In diesem Fall würden zwar nur 2 von 100 Personen erkranken, aber der Anteil der Geimpften unter den Erkrankten wäre 100%.
Ist es richtig, dass eine Impfpflicht über die Arbeitgeber eingeführt wurde, d. h, Arbeitgeber dürfen Impfpässe einsehen und Impfungen verlangen? Das soll angeblich im neuen Gesetz verankert sein.
Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, Asylbewerber- und Geflüchteten-Unterkünften sowie Tagespflegepersonen müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind. Gleiches gilt für nach 1970 geborene Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, z. B. Krankenhäusern oder Arztpraxen.
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG)
1. einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
Das Masernschutz-Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft. Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis vorlegen.
§ 23a des Infektionsschutzgesetzes sieht seit 2015 vor, dass der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten darf, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Der § 23 a IfSG kommt jedoch erst dann zum Zug, wenn im Sinne einer (Gefährdungs-)Beurteilung einzelne Situationen für Patienten identifiziert werden, die besondere Schutzmaßnahmen über die Basishygiene und weitere Maßnahmen hinaus erforderlich machen, zum Beispiel bei der Versorgung von stark immungeschwächten (onkologischen, neonatologischen) Patienten oder in einer Ausbruchsituation. Dann müssen in einem integrierten Ansatz sowohl der Fremd-/Drittschutz als auch der Beschäftigtenschutz berücksichtigt werden. Dies bedeutet – mit Ausnahme der Impfpflicht gegen Masern für die o.g. Personengruppen – jedoch keine Verpflichtung zur Impfung.
Plant die Regierung die Abstimmung zur ID 2020 im nächsten Jahr? Wie will die Regierung die ID umsetzen, Chip? oder ähnliches? Will soll der Datenschutz gewährleistet sein? Microsoft will da angeblich eine Cloud bereitstellen, wo alle Erdenbürger gespeichert werden sollen.
Dem Bundesministerium für Gesundheit sind keine Planungen zur Einführung der ID2020 in Deutschland bekannt.
Mit freundlichen Grüßen