"Gefährliche Orte" laut §20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA
Anfrage an:
Landtag Sachsen-Anhalt
Laut §20 Abs. 2 Nr. 1 SOG LSA ist eine Personalienkontrolle möglich, sobald sich eine Person an einem gefährdeten Ort aufhält. In mehreren Fällen habe ich vernommen, dass die Polizei in Magdeburg willkürlich Personen ohne Verdacht untersucht, die sich nicht an gefährlichen Orten aufhalten (ich beziehe mich dabei auf die Drucksache 7/2759). Ich bitte darum, mir eine aktuelle Liste der gefährlichen Orte in LSA mitzuteilen.
Information nicht vorhanden
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Datum19. Juni 2020
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21. Juli 2020
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