Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG
Sehr [geschwärzt],
vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz, die mir zur Beantwortung übermittelt worden ist.
Im Folgenden finden Sie die Antworten zu den Fragen.
1. Für welche privaten Hochschulen in Hamburg erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit?
Sofern nicht durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung (ggf. auch eines anderen Bundeslandes) festgelegt ist, dass die Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, gibt es keinen Handlungsauftrag für die Gesundheitsämter. Studien- und Prüfungsordnungen haben in der Regel nicht den Charakter einer Rechtsverordnung, sondern sind Satzungsrecht der Selbstverwaltung. Sie fallen somit nicht unter die Regelung des § 18 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (HmbGDG). Gleiches gilt für die Studien- und Prüfungsordnungen privater Hochschulen und zwar unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit durch eine staatliche Stelle.
2. Wer trägt die Kosten?
Entfällt aus o.g. Gründen.
3. Vor dem Hintergrund von § 18 Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz, der für solche Untersuchungen und Begutachtungen eine Grundlage in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen voraussetzt, frage ich Sie: Auf welcher gesetzlichen Grundlage erstellen die Gesundheitsämter amtsärztliche Atteste zur Prüfungsunfähigkeit?
Weder das Hamburgische Hochschulgesetz noch z. B. das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz scheinen mir tauglich zu sein. § 25 Abs. 3 Satz 1 Hamburgische Juristenausbildungsgesetz ist nur Grundlage für die staatliche Pflichtfachprüfung und nicht für die im nachfolgenden Abschnitt geregelte universitäre Schwerpunktbereichsprüfung. Satzungen der Hochschulen wiederum sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung.
Die Prüfungsfähigkeit wird beispielsweise auf der Grundlage des § 18 der Approbationsordnung für Ärzte begutachtet und attestiert.
4. Inwieweit bestehen vor dem Hintergrund der Doppeltürrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, Rn. 123) bzw. Art. 6 Abs. Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO (vgl. Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 2. Aufl. 2018, DS-GVO, Art. 6, Rn. 76-79) datenschutzrechtliche Bedenken?
Für die Tätigkeit der Gesundheitsämter im Amtsärztlichen Dienst sind ergänzend zur DSGVO die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes maßgeblich.
Ich hoffe Ihre Fragen sind hiermit zufrieden stellend beantwortet worden.
Mit freundlichen Grüßen
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