Abwendungsvereinbarung Deutsche Wohnen

Abwendungsvereinbarung zum Mietshaus Potsdamer Straße 169, 10783 Berlin.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • 4 Follower:innen

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Abwendungsvereinbarung Deutsche Wohnen [#192583]
Datum
13. Juli 2020 20:15
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Abwendungsvereinbarung zum Mietshaus Potsdamer Straße 169, 10783 Berlin.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192583 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192583/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.07.2020. Das soziale Erhaltu…
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
AW: Abwendungsvereinbarung Deutsche Wohnen [#192583]
Datum
17. Juli 2020 14:56
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 13.07.2020. Das soziale Erhaltungsrecht und dessen Ziel, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen zu erhalten, sind wichtig. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen steht daher in regelmäßigem Austausch mit den Beteiligten, insbesondere den Bezirken. Gesetzlich zuständig für die Prüfung und Ausübung von Vorkaufsrechten in sozialen Erhaltungsgebieten sind allerdings allein die Bezirke. Dies umfasst auch die Entgegennahme von Abwendungserklärungen bzw. den Abschluss von (zweiseitigen) Abwendungsvereinbarungen. Wird das Vorkaufsrecht in ausreichender Weise durch Abgabe einer geeigneten Erklärung vom Käufer abgewendet, kann ein Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch nicht ausgeübt werden. Die Abwendungsvereinbarungen werden von den Bezirken der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen grundsätzlich nicht zur Kenntnis übersendet und liegen daher nicht vor. Da Sie der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte ausdrücklich widersprochen haben, kann Ihre Anfrage nicht direkt an den zuständigen Bezirk bzw. die zuständigen Bezirke weitergeleitet werden. Es wird daher angeregt, dass Sie sich selbst an das jeweils zuständige Bezirksamt (ausschlaggebend ist die Belegenheit des Grundstücks) zu wenden. Mit freundlichen Grüßen