Genehmigungsfristen der Krankenkassen nach § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V
Der oben genannte Gesetzestext besagt:
"Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden."
Dürfen gesetzliche Krankenkassen einen Antrag innerhalb der Frist ablehnen mit folgender Begründung?
"Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, haben wir ein Gutachten durch den MDK in Auftrag gegeben. Dieses liegt uns bis heute nicht vor.
Da derzeit nicht nachgewiesen ist, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann eine Kostenübernahme durch uns nicht erfolgen. Wir sichern aber zu, dass wir die Leistungsvoraussetzungen nochmals prüfen, sobald uns das Gutachten vorliegt."
Sollte dieses Vorgehen der Krankenkassen legitim sein bitte ich um Übersendung entsprechender Unterlagen, die Ausnahmen wie diese bestätigen.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum30. Juli 2020
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1. September 2020
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