Begründung zur Allgemeinverfügung zur Coronapandemie Stufe Orange vom 01.10.2020
Bitte übersenden Sie mir innerhalb kurzer Frist (insbesondere im Hinblick auf etwaigen Rechtschutz) Begründung der Allegemeinverfügung zur Coronapandemie Stufe Orange vom 01.10.2020 oder stellen Sie diese kurzfristig online zur Verfügung. Insbesondere im Rahmen einer besonderen Pandemielage ist die Einsichtnahme vor Ort unzumutbar!
Die Einsichtnahme ausschließlich vor Ort schließt Menschen aus, die keine Möglichkeit haben, sich vor Ort ein zu finden. Insbesondere aufgrund von Behinderungen oder besonderem persönlichen Risiko.
Der § 7 Abs. 1 BGG verbietet es den „Trägern öffentlicher Gewalt”, dass „behinderte und nicht behinderte Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und behinderte Menschen dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.”
Als Diskriminierungstatbestand im Sinne des BGG gilt auch die Versagung angemessener Vorkehrungen. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein behinderter Mensch gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum2. Oktober 2020
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4. November 2020
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