Widerspruch gegen Datenweitergabe durch Meldebehörden im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes online möglich?
Laut dem im Jahr 2017 erlassenen Onlinezugangsgesetz (OZG) sollen bis Ende des Jahres 2022 rund 575 Verwaltungsleistungen online verfügbar sein (Quellen: § 1 Abs. 1 OZG und https://www.onlinezugangsgesetz.de/Webs/OZG/DE/grundlagen/info-ozg/info-leistungen/info-leistungen-node.html ).
Die operative Tätigkeit des Meldewesens in Deutschland liegt zwar bei den kommunalen Meldebehörden, dennoch trägt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) die Verantwortung für das Meldewesen in Deutschland insgesamt (Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html ).
Meldebehörden in Deutschland dürfen laut dem Bundesmeldegesetz (BMG) Daten über gemeldete Personen an verschiedene Interessenten übermitteln und verkaufen. Als in Deutschland wohnhafte und bei einer Meldebehörde gemeldete Privatperson kann man gegen diese Datenübermittlung durch Meldebehörden Widerspruch einlegen.
Diese Widersprüche betreffen die Übermittlung der Meldedaten an folgende Organisationen/ Institutionen:
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§36 Abs. 2 BMG)
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften; von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§42 Abs. 2 BMG)
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§50 Abs. 1 BMG)
- Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern über Alters- oder Ehejubiläen (§50 Abs. 2 BMG)
- Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 BMG)
Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, diese oben genannten Widersprüche online einzulegen bzw. einen bestehenden Widerspruch online zurückzuziehen?
Wird es im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes möglich sein, den Status der oben genannten Widersprüche online einzusehen, bspw. ob und wenn ja, wann man in der Vergangenheit bereits einen Widerspruch eingelegt hat?
Eine solche Möglichkeit, den Status der Widersprüche online einzusehen und zu ändern, sollte auf jeden Fall im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes berücksichtigt werden!
Anfrage erfolgreich
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Datum20. Oktober 2020
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24. November 2020
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