Vorgehen nach dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes RLP

Antrag nach dem LTranspG, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem "Corona Warn- und Aktionsplan RLP" gilt, dass die zuständigen Gebietskörperschaften regionale Maßnahmen als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege umsetzen. Hierzu berät eine sog. Task Force. Der zeitliche Rahmen ist im Warn- und Aktionsplan konkret festgelegt, hierzu heißt es: "Die weiteren Maßnahmen sollen spätestens am 5. Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts ergriffen werden, es sei denn das Geschehen ist eingrenzbar."

Die Überschreitung der 50er Inzidenz wurde vom Landkreis am Donnerstag, 22.10.2020 veröffentlicht (https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/2117634463.php), eine Eingrenzung des Geschehens ist aus den Zahlen nicht erkennbar.

Erst am 26.10.2020 wurde veröffentlicht, dass die Task Force am Mittwoch, dem 28.10.2020 tagt (https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/7577556564.php) und damit einen Tag nach der vom Land festgelegten Frist zum Inkrafttreten der einzuleitenden Maßnahmen.
Eine weitergehende Information der Öffentlichkeit erfolgte zwischenzeitlich nicht, auch nicht in der am 22.10.2020 veröffentlichten Videorede der Landrätin.

Der Kreis verstößt hiermit gegen die geltenden Landesregelungen.

Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu:
Antwort auf die Frage, wann dem Landkreis bekannt wurde, dass die Inzidenz über 50 / 100.000 EW pro 7 Tage liegt?
Dokumente zu der Frage, welche Schritte unternommen wurden, um die Task Force einzuberufen (Übersendung der entsprechenden Dokumente wie Mails, Telefonprotokolle etc.)
Erklärung darüber, warum der Kreis die 5-Tage-Regelung nach dem Warn- und Aktionsplan nicht eingehalten hat.
Information darüber, ob den Schulen im Landkreis vor dem Ferienende Informationen zum veränderten Infektionsgeschehen und zum Vorgehen zur Verfügung gestellt wurden.

Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.

Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach dem "Corona Warn- und Aktionsplan RLP" …
An Kreisverwaltung Mainz-Bingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorgehen nach dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes RLP [#201850]
Datum
28. Oktober 2020 10:48
An
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in nach dem "Corona Warn- und Aktionsplan RLP" gilt, dass die zuständigen Gebietskörperschaften regionale Maßnahmen als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege umsetzen. Hierzu berät eine sog. Task Force. Der zeitliche Rahmen ist im Warn- und Aktionsplan konkret festgelegt, hierzu heißt es: "Die weiteren Maßnahmen sollen spätestens am 5. Tag der Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts ergriffen werden, es sei denn das Geschehen ist eingrenzbar." Die Überschreitung der 50er Inzidenz wurde vom Landkreis am Donnerstag, 22.10.2020 veröffentlicht (https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/2117634463.php), eine Eingrenzung des Geschehens ist aus den Zahlen nicht erkennbar. Erst am 26.10.2020 wurde veröffentlicht, dass die Task Force am Mittwoch, dem 28.10.2020 tagt (https://www.mainz-bingen.de/de/aktuelles/meldungen/7577556564.php) und damit einen Tag nach der vom Land festgelegten Frist zum Inkrafttreten der einzuleitenden Maßnahmen. Eine weitergehende Information der Öffentlichkeit erfolgte zwischenzeitlich nicht, auch nicht in der am 22.10.2020 veröffentlichten Videorede der Landrätin. Der Kreis verstößt hiermit gegen die geltenden Landesregelungen. Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu: Antwort auf die Frage, wann dem Landkreis bekannt wurde, dass die Inzidenz über 50 / 100.000 EW pro 7 Tage liegt? Dokumente zu der Frage, welche Schritte unternommen wurden, um die Task Force einzuberufen (Übersendung der entsprechenden Dokumente wie Mails, Telefonprotokolle etc.) Erklärung darüber, warum der Kreis die 5-Tage-Regelung nach dem Warn- und Aktionsplan nicht eingehalten hat. Information darüber, ob den Schulen im Landkreis vor dem Ferienende Informationen zum veränderten Infektionsgeschehen und zum Vorgehen zur Verfügung gestellt wurden. Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201850 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201850/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung Ihrer Mail. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich b…
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Betreff
Vorgehen nach dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes RLP [#201850]
Datum
28. Oktober 2020 10:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die Zusendung Ihrer Mail. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten. Damit dies zügig geschehen kann, bitten wir darum, von telefonischen Nachfragen abzusehen. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis. Sie finden unsere Hinweise zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO hier: Hinweis DSGVO<https://www.mainz-bingen.de/de/datenschutz/Informationspflicht.php> „Diese E-Mail enthält vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser Mail sind nicht gestattet.” Bitte prüfen Sie, ob der Ausdruck dieser Mail wirklich erforderlich ist. Danke!
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihres Auskunftsbegehren. Hinsichtlich der Frage, ob…
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Betreff
Vorgehen nach dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes RLP [#201850]
Datum
29. Oktober 2020 13:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihres Auskunftsbegehren. Hinsichtlich der Frage, ob die Schulen im Landkreis vor dem Ferienende Informationen zum veränderten Infektionsgeschehen von uns als Schulträger bekommen haben, können wir sagen: Nein. Vielleicht kann Ihnen hierzu die ADD etwas mitteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Sehr geehrteAntragsteller/in der Landkreis Mainz-Bingen hat den Inzidenzwert 50 in der "zweiten Welle" …
Von
Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Betreff
WG: Vorgehen nach dem Corona Warn- und Aktionsplan des Landes RLP [#201850]
Datum
26. November 2020 15:08
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in der Landkreis Mainz-Bingen hat den Inzidenzwert 50 in der "zweiten Welle" mit Hotspot am 21.10., veröffentlicht am 22.10., und ohne Hotspot erstmals am 23.10. überschritten. Zu diesem Zeitpunkt war bereits - seit dem 18.10. - eine Allgemeinverfügung mit Kontakteinschränkungen gemäß dem Corona Warn- und Aktionsplan RLP in Kraft. Dieser Plan greift nämlich bereits bei einer Inzidenz von über 35. Es wurde sich exakt an den Warn- und Aktionsplan des Landes gehalten. Dort heißt es: „Das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenzwerte ist ein Warn- und Gefahrenhinweis, der keine Automatismen auslöst. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, welche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob die Fälle auf ein eingrenzbares Geschehen (beispielsweise Ausbruchsgeschehen in einer Pflegeeinrichtung) zurückzuführen sind.“ Genau diese Situation hatten wir im Landkreis in Gestalt des Infektionsgeschehens in einem Seniorenheim. Dementsprechend gab es keine Pflicht, zum 28.10. eine überarbeitete Allgemeinverfügung in Kraft zu setzen. Die Task Force wurde angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens trotzdem für diesen Tag einberufen. An diesem Tag haben dann aber bekanntlich die Kanzlerin und die Regierungschefinnen und –chefs der Länder sehr weitreichende Kontakteinschränkungen beschlossen, die u.a. in Rheinland-Pfalz am 2. 11. in Kraft getreten sind. Nachdem unsere Allgemeinverfügung genau bis zu diesem Tag galt, wäre es den Bürgerinnen und Bürgern kaum vermittelbar gewesen, sie für die wenigen Tage zwischen dem 28.10 und 2.11. mit eigenen neuen Regelungen zu konfrontieren. Diese Einzelaktion wäre Aktionismus gewesen, der nur Verwirrung gestiftet und das notwendige Verständnis für die Maßnahmen aufs Spiel gesetzt hätte. Mit freundlichen Grüßen