BMVg
R I 1 - Az 39-22-17/-1503
Betr.: Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 27.11.2020 (s.u.)
Sehr geehrte Frau Biselli,
ich komme zurück auf Ihren auf das IFG gestützten Antrag vom 27. November
2020 (Bezug 1. ) und kann Ihnen zu den darin aufgeworfenen Fragestellungen
im Rahmen einer einfachen Auskunft (§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG) - und damit
gebührenfrei - Folgendes mitteilen:
Für die Maßnahme wurden 2.100.000 Dönertaschen eingeplant. Für die
Produktion, Ausstrahlung und Bewerbung der Webserie „Besatzung Bravo“ hat
das Bundesministerium der Verteidigung Ausgaben in Höhe von rund. 6,6 Mio.
Euro vorgesehen.
Ein darüber hinausgehender Informationszugang, insbesondere eine
dezidiertere Aufschlüsselung der Kosten, ist gegenwärtig noch nicht
möglich. Dies begründet sich wie folgt: Die Ihrerseits erbetene
Offenlegung der die Papierhüllen für Döner betreffenden Kosten berühren
ggf. schützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1
IFG gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf
Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er
einschutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben
kann (sog."Drittbeteiligungsverfahren"). Dies ist vorliegend der Fall.
Die Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell
nicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten
an behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie
nunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des
Drittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu
berücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG).
Zudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger
Informationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren
Verwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer
einfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt
sich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens.
Daher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
IFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich
wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum
Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht
möglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert
aufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu
vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der
Gebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren-
und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung -
IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30
bis 250 Euro vor.
Vor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob
Sie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur
Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer
Sicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer
Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese
ebenfalls anzugeben.
Mit freundlichen Grüßen