Sehr
geehrteAntragsteller/in
auf Ihre o.g. Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist ebenfalls nicht anzuwenden, da sich Ihre Anfrage nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG, sondern auf die Beantwortung einer konkreten Fragestellung richtet.
Die von Ihnen eigereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet und an das zuständige Postfach
<<E-Mail-Adresse>> weitergeleitet.
Allgemeine öffentlich zugänglich Informationen zum Thema Risikogruppen bei COVID-19 finden sich z.B. hier
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… sowie unter Ziffer 15 „Risikogruppen für schwere Verläufe“ hier
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… sowie auch im Epidemiologischen Bulletin 02/2021 auf S. 33 ff. unter „Risiko- und Indikationsgruppen für die Impfempfehlung“ hier
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep….
Ferner weißen wir darauf hin, dass das Robert Koch-Institut (RKI) in besonderer Verantwortung steht, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten.
Bitte richten Sie Nachfragen zum Sachstand Ihrer Anfrage künftig an das Postfach <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Mit freundlichen Grüßen