Schulschwimmen, Badebetriebsaufsicht gemäß Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe
Bisher war es so, dass die Berliner Bäderbetriebe für den Betrieb von Bädern zuständig sind.
Das heißt, der Landesbetrieb stellt sicher, dass Bäder und deren gesamte Wasserfläche in Hallenbädern, laut § 2, Absatz 6, letzter Satz, zu 50% der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Betriebsaufsicht, die Aufsicht des Badebetriebs und die Wasseraufsicht obliegt bei öffentlichem Schwimmbetrieb dem Personal des Landesbetriebs.
Während Vereinsschwimmens stellt der Berliner Landesbetrieb lediglich die Betriebsaufsicht. Wasseraufsicht, Badebetriebsaufsicht und Durchführung von Training obliegt den Vereinen.
Während Schulschwimmen stellt der Landesbetrieb die Betriebsaufsicht gemäß §3, Absatz 1 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe.
Die Durchführung des Schulschwimmens obliegt den Schulen.
Wir fragen:
Wer führt den Schulschwimmunterricht konkret durch? Sportlehrer*innen, Mitarbeiter*innen des Bäderbetreibers, Vereine?
Wer ist beim Schulschwimmen für die Badeaufsicht gemäß §3, Absatz 3 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe zuständig, die Schule oder der Betreiber der Bäder?
Wir bitten um die Angabe der gesetzlichen Grundlage für die Zuständigkeit.
Wer ist beim Schulschwimmen für die Wasseraufsicht gemäß § 3, Absatz 4 der Satzung über die Nutzung von Einrichtungen der Berliner Bäderbetriebe zuständig, Lehrer*innen (deren Vertretungen eingeschlossen) oder der Bäderbetreiber?
Anfrage erfolgreich
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Datum6. Februar 2021
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10. März 2021
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