Anfrage zur Funktionsweise und rechtlichen Grundlage der CUII
Am 11. März 2021 nahm die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) ihren Dienst auf.
Diese hat „[...] ein Verfahren erarbeitet, durch das der Zugang zu sogenannten
„strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten“ nun außergerichtlich gesperrt werden kann, [...]" (Pressemitteilung, 11. März 2021).
Die einzigen Voraussetzungen für eine Sperre sind eine Empfehlung der CUII und eine Bestätigung der BNetzA.
Im Bezug darauf hätte ich gerne eine Auskunft über die folgenden Fragen:
1. Wer garantiert / kontrolliert die Unabhängigkeit der Empfehlungen, sodass z.B. nicht nur auf das urheberrechtlich geschützte Material der Mitglieder der CUII geachtet wird?
2. Ist die BNetzA dazu berechtigt, eine solche Empfehlung stattzugeben, welche sich vorwiegend auf den Inhalt einer Website bezieht. Wenn ja, nach welcher Gesetzesgrundlage?
3. Nach welcher Gesetzesgrundlage kann ein Verbund privater Firmen Netzsperrungen vornehmen, die bisher einen gerichtlichen Entschluss benötigten?
4. Gibt es eine offizielle Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Sperrung einzulegen und wenn ja, unter welchen Fristen und Bedingungen?
5. Wie läuft die Kommunikation einer Sperrung, v.a. zu Betreibern ausländischer Webseiten, ab?
6. Internetprovider haften nicht für den Inhalt der übermittelten Daten, da sie diese nur transportieren, jedoch nicht kontrollieren oder manipulieren dürfen. Ändert sich dieses Privileg jetzt, da sie nun in der Lage sind, den Datenverkehr ohne gerichtliche Anordnung zu manipulieren?
Anfrage abgelehnt
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Datum2. April 2021
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8. Mai 2021
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