Sehr geehrte Frau Gunderson,
in Ihrem Antrag nach dem LIFG bitten Sie um Zusendung der detaillierten Auflagen für die Demonstration am 3.4. von Corona-Leugnern, Quer"denkern", Impfgegnern etc. und bitten um Mitteilung, in wie vielen Fällen es bei der Veranstaltung zu Anzeigen oder Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Auflagen, wegen Ordnungswidrigkeiten oder die Corona-Verordnung, z.B. Maskenpflicht, gekommen ist.
Zur Beantwortung Ihres Antrags hinsichtlich der detaillierten Auflagen für die Demonstration am 3.4., wurde Ihre E-Mail an das Amt für öffentlichen Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart weitergeleitet.
Zur Frage, in wie vielen Fällen es bei der Veranstaltung zu Anzeigen oder Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Auflagen, wegen Ordnungswidrigkeiten oder die Corona-Verordnung, z.B. Maskenpflicht, gekommen ist, teile ich Ihnen Folgendes mit:
Nach rechtlicher Prüfung kann Ihrem Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG) nicht entsprochen werden.
Ihr Antrag ist abzulehnen, da kein Anspruch auf Überlassung der erbetenen Daten besteht.
Ein Anspruch auf Erteilung der Information besteht nicht, da er sich gegen eine öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG richtet. Danach gilt der Auskunftsanspruch nicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher oder sachlicher Unabhängigkeit tätig werden.
Der Begriff der Strafverfolgungsbehörden nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie - wie hier der Fall - repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten tätig wird (vgl. Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 Rdnr. 51; in diesem Sinne OVG NRW, Urteil v. 7.10.2010 - 8 A 875/09). Von daher ist die Polizei im Falle der vorliegenden repressiven Tätigkeit bereits nicht vom Auskunftsanspruch des § 1 LIFG umfasst.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Polizeipräsidium Stuttgart, Hahnemannstraße 1, 70191 Stuttgart, erheben.
Mit freundlichen Grüßen