Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr
Antragsteller/in
bitte senden Sie mir
Folgendes zu:
Laut Verordnung des BGM kann man sich mindestens einmal pro Woche kostenlos testen lassen. Das müsste doch eigentlich so interpretierbar sein, dass man sich bei Verfügbarkeit und Bedarf öfters pro Woche kostenlos testen lassen kann. Sonst machen anstehende Lockerungen ja keinen Sinn. Auf der Homepage der Stadt Stuttgart steht allerdings man kann sich „ einmal pro Woche kostenlos“ testen lassen. Es wird behördlicherseits so viel über Corona geredet, nur leider habe ich noch keine konkrete Aussage hinsichtlich der möglichen Menge der Tests gehört. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 220887
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Antragsteller/in Antragsteller/in
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