Sehr geehrte(r) Frau/Herr
Antragsteller/in Antragsteller/in,
Sie haben mit Nachricht vom 29. Mai 2021 (unser Az.: A34/1010001001-IF30475) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren:
"1. Alle eure Untersuchungen zwischen 1945 und 2021
2. Die Höhe der Kosten der Gender Pay Gap Untersuchungen"
Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen das Folgende mit:
Zu Punkt 1 Ihrer Anfrage:
Ihr Informationsersuchen ist sehr weit gefasst. Eine Zusammenstellung aller pauschal zu statistischen Gender Pay Gap Untersuchungen seit 1945 vorhandenen Informationen würde aufgrund der sehr großen Menge vorhandenen Materials und aufgrund der Tatsache, dass viele ältere Unterlagen nur in Papierform vorhanden sind, einen sehr erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, der Ihnen in Rechnung gestellt werden müsste. Die Kosten können erst mit Abschluss des Verfahrens verbindlich ermittelt werden, da erst dann der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand feststeht. Derzeit gehe ich davon aus, dass die Gebühr nach Ziff. 1.3 der Anlage zur IFG-Gebührenverordnung abzurechnen ist. Ziff. 1.3 der Anlage zur IFG-Gebührenverordnung sieht einen Gebührenrahmen von 30 bis 500 EUR vor. Die festzusetzende Gebühr würde voraussichtlich die Obergrenze dieses Gebührenrahmens erreichen. Um den hier anfallenden Verwaltungsaufwand und damit die für Sie anfallenden Gebühren zu begrenzen, sehen wir von einer Zusammenstellung aller vorhandenen Informationen ab und übermitteln Ihnen zunächst die nachstehenden Informationen bzw. Erläuterungen, verbunden mit der Bitte, Ihr Informationsersuchen ggfs. weiter zu konkretisieren.
Die Berechnung des Gender Pay Gap erfolgt seit 1995. Davor liegen uns keine Informationen vor. Die Berechnung erfolgt seit 2006 nach europaweit einheitlichen Vorgaben. Alle aktuellen Auswertungen und Aufsätze sind über unsere Homepage verfügbar:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Verdienste-Verdienstunterschiede/_inhalt.html;jsessionid=D05D09D3F69391D5A1C2810868768CBB.live741
Für das Jahr 2010 erschien zusätzlich die Fachserie 16 Verdienststrukturen Kapitel 29:
https://www.statistischebibliothek.de/mir/servlets/MCRFileNodeServlet/DEHeft_derivate_00010298/2162001109004.pdf
Weiterhin vorhanden:
WISTA-Aufsatzverzeichnis 1949-2020 Systematischer Bereich: Verdienste und Arbeitskosten:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WISTA-Wirtschaft-und-Statistik/sytem-inhaltsverzeichnis-seit-1949.html;jsessionid=6787D39212B911E648ED3E69B0BB5305.live741
WISTA-Aufsätze seit 1921:
https://www.statistischebibliothek.de/mir/receive/DESerie_mods_00000012
Der erste Aufsatz zur Thematik Verdienstunterschiede wurde im Jahr 2001 veröffentlicht. Grundsätzlich beinhalten die Aufsätze methodische Erläuterungen sowie Untersuchungsergebnisse.
Unsere Zahlen werden auch in weiteren Querschnittsveröffentlichungen verwendet, z.B.:
https://www.bmfsfj.de/gleichstellungsatlas
https://sdg-indikatoren.de/8-5-1/
https://www.destatis.de/DE/Service/Statistik-Campus/Datenreport/_inhalt.html
Benötigen Sie darüber hinaus weitere Informationen zu Punkt 1? Wenn ja, stellen sich die folgenden Fragen:
1. Was genau meinen Sie mit "statistische Untersuchungen zum Gender Pay Gap" bzw. "alle eure Untersuchungen zwischen 1945 und 2021"?
2. Welche Informationen benötigen Sie darüber hinaus?
Das Statistische Bundesamt hat auch unterschiedliche Sonderauswertungen für Ministerien bzw. auch andere Anfrager erstellt. Hierbei ging es insbesondere um Auswertungen mit unterschiedlichen Differenzierungen, wie bspw.:
- Verdienstunterschied nach siedlungsstrukturellen Kreistypen
- Verdienstunterschied auf 2-Steller-Ebene Wirtschaftszweigklassifikation NACE 08
Zu Punkt 2 Ihrer Anfrage:
Für das Jahr 2019 wurden für den Gender Pay Gap Kosten in Höhe von insgesamt 14.347 Euro geschätzt. Dieser Betrag wurde im Rahmen der Abfrage zur Kostenschätzung durch Eurostat ermittelt und so an Eurostat weitergegeben, siehe die als Anhang beigefügte PDF-Datei. Die Kosten setzen sich zusammen aus den direkten und indirekten Kosten, wie in der Tabelle ersichtlich ist.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen nicht alle gewünschten Informationen zukommen lassen zu können.
Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen