Statistiken Überholabstand Fahrrad

Anfrage an: Polizeipräsidium Ulm

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter https://ppulm.polizei-bw.de/statistiken/ wurde unter anderem eine Verkehrsstatistik für 2020 veröffentlich. Sind die Rohdaten dieser Statistiken auch irgendwo in maschinenlesbarer Form zB. mittels API zugänglich?

Mich interessieren vor allem Zahlen zu Vergehen von Autofahrern und Autofahrerinnen im Zusammenhang mit zu geringem Überholabstand beim Überholen von Fahrrädern. Zahlen dazu konnte ich dieser Statistik nicht entnehmen.

Daher erbitte ich um Auskunft über:

Welche Maßnahmen unternimmt die Polizei um die Einhaltung des Mindestabstandes beim Überholen sicherzustellen (gibt es zB. gezielte Kontrollen etc.)?
Wie viele Anzeigen wurden 2020 im Zusammenhang mit zu geringem Überholabstand aufgenommen? Wie viele davon im Zusammenhang einer Kontrolle und wie viele von Privatpersonen?
Gibt es Statistiken wie mit diesen Anzeigen weiterverfahren wurde (eingestellt, Bußgeld bezahlt, Einspruch, ...)?
Sind Straßen/Bereiche bekannt, in denen ein erhöhtes Vorkommen von Verstößen festgestellt wurde? Falls ja, wo sind diese und was wird dagegen unternommen?

Soweit zutreffend ist dies ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Juni 2021
  • Frist
    17. Juli 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in unter https://ppulm.polizei-bw.de/statistiken/ wurde unter a…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistiken Überholabstand Fahrrad [#223456]
Datum
15. Juni 2021 11:56
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in unter https://ppulm.polizei-bw.de/statistiken/ wurde unter anderem eine Verkehrsstatistik für 2020 veröffentlich. Sind die Rohdaten dieser Statistiken auch irgendwo in maschinenlesbarer Form zB. mittels API zugänglich? Mich interessieren vor allem Zahlen zu Vergehen von Autofahrern und Autofahrerinnen im Zusammenhang mit zu geringem Überholabstand beim Überholen von Fahrrädern. Zahlen dazu konnte ich dieser Statistik nicht entnehmen. Daher erbitte ich um Auskunft über: Welche Maßnahmen unternimmt die Polizei um die Einhaltung des Mindestabstandes beim Überholen sicherzustellen (gibt es zB. gezielte Kontrollen etc.)? Wie viele Anzeigen wurden 2020 im Zusammenhang mit zu geringem Überholabstand aufgenommen? Wie viele davon im Zusammenhang einer Kontrolle und wie viele von Privatpersonen? Gibt es Statistiken wie mit diesen Anzeigen weiterverfahren wurde (eingestellt, Bußgeld bezahlt, Einspruch, ...)? Sind Straßen/Bereiche bekannt, in denen ein erhöhtes Vorkommen von Verstößen festgestellt wurde? Falls ja, wo sind diese und was wird dagegen unternommen? Soweit zutreffend ist dies ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223456/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Polizeipräsidium Ulm
RuD-0221/21/4 Sehr Antragsteller/in Ihre o. g. Anfrage ist am 15.06.2021 beim Polizeipräsidium Ulm eingegangen. …
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | Statistiken Überholabstand Fahrrad
Datum
16. Juni 2021 14:38
Status
Warte auf Antwort
RuD-0221/21/4 Sehr Antragsteller/in Ihre o. g. Anfrage ist am 15.06.2021 beim Polizeipräsidium Ulm eingegangen. Wir prüfen derzeit den zu Grunde liegenden Sachverhalt und kommen unaufgefordert wieder auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Ulm
RuD-0221/21/05 Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 15.06.2021 nachstehende Informationen beantragt: 1…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Landesinformationsfreiheitsgesetz | Ihre Anfrage zur Thematik "Statistiken Überholabstand Fahrrad"
Datum
7. Juli 2021 11:21
Status
Warte auf Antwort
RuD-0221/21/05 Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 15.06.2021 nachstehende Informationen beantragt: 1. „Welche Maßnahmen unternimmt die Polizei, um die Einhaltung des Mindest-abstandes beim Überholen sicherzustellen? 2. Wie viele Anzeigen wurden 2020 im Zusammenhang mit zu geringem Überhol-abstand aufgenommen? Wie viele davon im Zusammenhang einer Kontrolle und wie viele von Privatpersonen? 3. Gibt es Statistiken wie mit diesen Anzeigen weiterverfahren wurde? 4. Sind Straßen/Bereiche bekannt, in denen ein erhöhtes Vorkommen von Verstößen festgestellt wurde? Falls ja, wo sind diese und was wird dagegen unternommen?“ Ihre Anfrage wird auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz beantwortet. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). zu 1.: Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidium Ulm wird die Einhaltung des Mindestabstands beim Überholen von Fahrrädern im Rahmen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen mit kontrolliert. Die Kontrollen erstrecken sich auf das ordnungsgemäße Verkehrsverhalten der Radfahrenden, dem technischen Zustand der Fahrräder sowie auf das ordnungsgemäße Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer, wie beispielsweise das Freihalten von Radwegen und Schutzstreifen oder die Einhaltung der besonderen Rücksichtnahme gegenüber den Radfahrenden bei Abbiege- und Überholvorgängen. Darüber hinaus beteiligte sich das Polizeipräsidium Ulm am 05.05.2021 beim bundesweiten Aktionstag „Sicher mobil leben“, bei dem dieses Jahr die Radfahrenden im Mittelpunkt standen. zu 2.: Im Jahr 2020 wurden neun Anzeigen im Zusammenhang mit zu geringem Überhol-abstand beim Überholen von Fahrrädern erfasst. Das Polizeipräsidium Ulm führt keine Statistik darüber, ob die Anzeige durch eine Privatperson erstattet oder im Zusammenhang mit einer Kontrolle aufgenommen wurde. Zu geringer Überholabstand kann jedoch grundsätzlich auch mit einer mündlichen Verwarnung und einem belehrenden Gespräch geahndet werden. Diese Fälle werden statistisch nicht erfasst. zu 3.: Die Bußgeldbehörden melden die Ausgänge der Bußgeldverfahren nicht an die Polizeidienststellen zurück. Daher sind die Ausgänge der Bußgeldverfahren dem Polizeipräsidium Ulm nicht bekannt. zu 4.: Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Ulm sind keine Straßen oder Bereiche bekannt, in denen ein erhöhtes Vorkommen von Verstößen mit zu geringem Überholabstand beim Überholen von Fahrrädern festgestellt wurde. Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Polizeipräsidium Ulm, Münsterplatz 47, 89073 Ulm, Widerspruch erheben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Zu 1. habe ich noch eine Nachfrage: Auf welche Art un…
An Polizeipräsidium Ulm Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Landesinformationsfreiheitsgesetz | Ihre Anfrage zur Thematik "Statistiken Überholabstand Fahrrad" [#223456]
Datum
7. Juli 2021 13:27
An
Polizeipräsidium Ulm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Antwort. Zu 1. habe ich noch eine Nachfrage: Auf welche Art und Weise erfolgt denn die Bestimmung des Überholabstandes bei den Kontrollen? Stehen der Polizei dazu technische Hilfmittel zur Verfügung? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223456/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Polizeipräsidium Ulm
RuD-0221/21/6 Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 07.07.2021 nachstehende Informationen beantragt: „A…
Von
Polizeipräsidium Ulm
Betreff
Landesinformationsfreiheitsgesetz | Ihre Anfrage zur Thematik "Statistiken Überholabstand Fahrrad"
Datum
14. Juli 2021 08:14
Status
Anfrage abgeschlossen
RuD-0221/21/6 Sehr Antragsteller/in per E-Mail haben Sie am 07.07.2021 nachstehende Informationen beantragt: „Auf welche Art und Weise erfolgt denn die Bestimmung des Überholabstandes bei den Kontrollen? Stehen der Polizei dazu technische Hilfsmittel zur Verfügung?“ Ihre Anfrage wird auf der Grundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetz beantwortet. Hierzu ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird stattgegeben. 2. Gebühren werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformations-freiheitsgesetz (LIFG). Die Bestimmung des Überholabstandes erfolgt ohne technische Hilfsmittel. Die Bearbeitung Ihres Antrages ergeht gebührenfrei. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Polizeipräsidium Ulm, Münsterplatz 47, 89073 Ulm, Widerspruch erheben. Mit freundlichen Grüßen