Sehr
Antragsteller/in
bitte entschuldigen Sie die verzögerte Antwort auf Ihre Antwort, deren Gründe in der Ihnen übersandten Zwischennachricht liegen.
Zu Ihrer Anfrage teilen wir folgendes mit:
Zu 1)
Die Warnung vor Unwettern liegt in der Zuständigkeit des Deutschen Wetterdienstes (DWD), der dabei auch die Daten des European Flood Awareness System (EFAS) berücksichtigt. EFAS legt den Schwerpunkt auf mittelfristige Vorhersagen und dient vor allem der Vorinformation der nationalen/regionalen Vorhersagezentralen. Es ist Teil des internen Vorhersagemanagements in der Hochwasservorhersagezentrale des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU). EFAS basiert auf einem grobskaligen europaweiten Modell und warnt vor großräumigen Hochwasserereignissen mit einer höchsten, „extremen“ Warnstufe eines 20-jährlichen Ereignisses. Auf dieser Grundlage können keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden. Die Hochwasserfrühwarnung des LfU bezieht sich auf Prognosen regional zu erwartender Hochwasser auch durch Starkregenereignisse. Dabei fließen die Daten des DWD sowie die aktuell gemessenen Ergebnisse ein. Die Warnungen erfolgen gegenüber den Kommunen zu deren originären Aufgabenwahrnehmung.
Zuständig für den Katastrophenschutz sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Rechtsgrundlage ist das rheinland-pfälzische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (§§ 4 und 5 LBKG). Diese Aufgabenträger erfüllen die Aufgabe des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung. Die Warnung der Bevölkerung erfolgt entsprechend der kommunalen Alarm- und Einsatzpläne. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich, wie, wann und in welchem Umfang sie ihre Bevölkerung informieren und warnen und welche Warnmittel sie dafür vorhalten und einsetzen. Zu beachten ist, dass sich der Gesetzgeber mit dem das rheinland-pfälzische Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG) für ein umfassendes Gesetz entschieden hat. Dies ist vor allem deshalb sinnvoll, weil Übergänge von kleinen und größeren Gefahren oftmals fließend sind und die Gefahrenabwehr daher kontinuierlich geregelt sein muss. Das LBKG bildet daher ein aufwachsendes System der Gefahrenabwehr ab, beginnend mit der Zuständigkeit der Gemeinden für örtliche Gefahren. Sofern es erforderlich ist, kann auf Basis des LBKG die Gefahrenabwehr von der Abwehr von örtlichen oder überörtlichen Gefahren nahtlos, ohne dass erst der Katastrophenfall ausgerufen werden muss, in die Katastrophenbekämpfung übergehen.
Zu 2)
Der Krisenstab hatte ab dem 15. Juli 2021 täglich getagt. Die Tagungsintervalle wurden in der Folge der Lageentwicklung angepasst
Zu 3)
Im Rahmen dieser Hochwasserfrühwarnung wurde bereits am Dienstag, 13. Juli 2021, für das Ahrgebiet die Warnklasse 2 ausgegeben. Am 14. Juli 2021 wurde am Vormittag die Situation in Warnklasse 4 (rot, zweithöchste Warnstufe) und für den Kreis Ahrweiler um 17.17 Uhr in die höchste Warnklasse 5 eingestuft. Diese Hochwasserwarnungen werden vom LfU auch über die App „KATWARN“ verbreitet.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat auf Grundlage der bis Mittwochvormittag (14. Juli 2021) ergangenen Meldungen des DWD und des LfU sehr schnell entschieden, vorsorglich ihre Koordinierungsstelle zu aktivieren. Die Koordinierungsstelle der ADD unterstützt bei Bedarf die für den Katastrophenschutz zuständigen Kommunen.
Zudem hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) bereits am Mittwoch, den 14. Juli 2021 um 11.03 Uhr sämtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteure in den Kommunen darüber informiert, dass laut Meldung des DWD in großen Teilen des Landes vor ergiebigem Dauerregen und speziell in der Eifel mit extrem ergiebigem Dauerregen, also der höchsten Warnstufe, zu rechnen ist. Zudem wurde mitgeteilt, dass die Wasserpegel aufgrund der zurückliegenden Niederschläge und der damit einhergehenden Wassersättigung der Böden unmittelbar und deutlich ansteigen werden, falls die prognostizierten Regenfälle eintreten sollten. Die ADD hat im Zusammenhang mit dieser Information auf die Einrichtung der Koordinierungsstelle und die ihre jederzeitige Erreichbarkeit hingewiesen sowie ihre Unterstützung angeboten.
Wie bereits zu 1 beschrieben, sind Katastrophenschutzmaßnahmen inklusive der Warnung der Bevölkerung von den zuständigen Aufgabenträgern der Kommunen zu veranlassen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu der Kleinen Anfrage, Drs. 18/684 verwiesen.
https://opal.rlp.de/starweb/OPAL_exte....
Mit freundlichen Grüßen