Sehr geehrter Herr Männer,
wir kommen zurück auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen:
1. Erhebungen zu "Daten aus welchen hervorgeht, in wieweit sich kritisierte Personengruppen (Maskenverweigerer, Menschen mit Maskenbefreiung sowie Besucher von Demonstrationen ) negativ auf das Covid19 Infektionsgeschehen auswirken"
Es liegen keine amtlichen Informationen zu den angefragten Daten vor. Öffentlich zugängliche Informationen zu Einschätzungen in der Risikobewertung sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Darüber hinaus verweisen wir auf die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere unter dem Punkt „Infektionsschutzmaßnahmen“
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO....
2. "Erhebung zu "an oder mit einer Covid-19 Impfung verstorbenen Personen" (identisch zum Zeitraum der Erhebungen an oder mit Covid-19 verstorben), welche ebenfalls die verabreichten Impfstoffe enthält"
Die Anzahl der Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 wird wie folgt veröffentlich:
Eine Übersicht zur Entwicklung und Daten nach Bundesländern ist unter folgendem Link abrufbar,
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N....
Weitere Informationen zur Entwicklung und Einordnung von Todesfällen infolge von COVID-19 sind abrufbar unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... und
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N....
Informationen zu Todesfällen nach COVID-19-Impfung sind auf unserer Webseite veröffentlicht, abrufbar unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... sowie auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts, abrufbar unter
https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa... sowie unter
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie... (Darstellungen zu den Todesfällen nach Impfstoff und Krankheit insbesondere auf S. 10, 19, 20f. und 25).
Weitere Informationen zu Ihrer Anfrage liegen dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen