Sehr geehrter Herr Holler,
ich beziehe mich auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 20. August 2021, in dem Sie folgende Informationen begehren:
"Alle Berichte, die Sie aus Afghanistan in den letzten 6 Monaten erhalten haben, welche Auskunft darüber geben, was ein Abzug der NATO für Folgen haben werden."
Im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung liegen keine eigenen Berichte aus Afghanistan bezüglich der Folgen des NATO-Abzugs vor. Alle hier bekannten Berichte aus Afghanistan bezüglich der Folgen des NATO-Abzugs stammten von anderen Ressorts, insbesondere dem Auswärtigen Amt.
Gemäß § 7 Abs. 1 IFG ist nur die verfügungsberechtigte Behörde zur Entscheidung über die Herausgabe der Information berechtigt. Dies bedeutet, dass nur das Ministerium, das den Bericht erstellt hat, über die Herausgabe entscheiden darf. Deshalb bitte ich Sie, sich direkt an die zuständigen Ministerien zu wenden.
Ich weise Sie jedoch vorsorglich darauf hin, dass auf Grund der Sensibilität der angefragten Informationen ein Ausschlusstatbestand des IFG greifen könnte.
Sollte von Ihnen hierzu keine Rückmeldung erfolgen, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen möchten und sehe ihn als erledigt an. Sollten Sie jedoch Zweifel daran haben, dass die von Ihnen begehrten Informationen im BMZ nicht vorliegen, bin ich gerne bereit, einen entsprechenden rechtsmittelfähigen Bescheid anzufertigen, gegen den Sie mit Widerspruch und Klage vorgehen können.
Mit freundlichen Grüßen