Referat R-H
20 60 12 – 129/2021
Sehr geehrter Herr Heyer,
ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 17. September 2021 nach einem Prüfbericht des Bundesrechnungshofes zu gezahlten Unterhaltsleistungen an Reservisten beim BAPersBw.
Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 BHO spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG).
Der Bundesrechnungshof hat die Leistungen der Bundeswehr nach dem Unterhaltssicherungsgesetz im letzten Jahr geprüft. Die Abschließende Mitteilung über die Prüfung vom 6. August 2020 ist allerdings als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Der Grund ist, dass der Bundesrechnungshof für die Feststellung der Prüfungsergebnisse Personalakten herangezogen hat, die ihrerseits eingestuft sind.
Der Bundesrechnungshof kann die Prüfungsergebnisse daher nicht veröffentlichen bzw. an Dritte weitergeben.
Zu Ihrer Frage nach Einzelfallprüfungen hat mir das fachlich zuständige Prüfungsgebiet mitgeteilt, dass es anonymisierte Einzelfallprüfungen hinsichtlich der Auszahlungen von Unterhaltsleistungen an Reservistendienst Leistende durchgeführt hat.
Ferner möchte ich Ihnen mit Blick auf Ihre anderen Fragen einige allgemeine Informationen über die Inhalte der Prüfungsmitteilungen, die Einstufung von Prüfungsergebnissen und die Veröffentlichungspraxis des Bundesrechnungshofes geben.
Der Bundesrechnungshof stellt in seinen Prüfungsmitteilungen die Ergebnisse der Prüfungen dar, die für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Bedeutung sind (§ 31 Abs. 2 Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes – PO-BRH). Hieraus ergibt sich, dass der Bundesrechnungshof – hier das jeweils zuständige Kollegium – bei jeder Prüfung eine Auswahl trifft, was in eine Prüfungsmitteilung einfließt. Demnach werden nicht immer alle bei der Prüfung erhobenen Sachverhalte auch Gegenstand einer Prüfungsmitteilung. Es kommt beispielsweise auch vor, dass auf eine Prüfungsmitteilung ganz verzichtet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt oder geringfügige Mängel mit der geprüften Stelle erörtert und für erledigt erklärt worden sind (§ 31 Abs. 6 PO-BRH).
Der Bundesrechnungshof stuft seine Prüfungsergebnisse nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes dann ein, wenn er Unterlagen zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht hat, die von der geprüften Stelle entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit oder auf deren Veranlassung nach § 4 Absatz 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz als u. a. vertraulich oder geheim eingestuft sind.
Der Bundesrechnungshof veröffentlicht nur einen Teil seiner Prüfungsergebnisse, insbesondere in seinem Jahresbericht<
https://www.bundesrechnungshof.de/de/...>, den sog. Bemerkungen. Hinzu kommt die Veröffentlichung von Sonderberichten<
https://www.bundesrechnungshof.de/de/...> in ausgewählten Fällen. In geeigneten Fällen kann der Bundesrechnungshof darüber hinaus auch andere Berichte und Prüfungsmitteilungen herausgeben und veröffentlichen. Hierbei berücksichtigt er den Schutz von Persönlichkeitsrechten, Unternehmensinteressen und das öffentliche Interesse.
Weitere Details über den Bundesrechnungshof finden Sie auf seiner Internetseite
www.bundesrechnungshof.de<
http://www.bundesrechnungshof.de>.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen