Hessisches Beamtengesetz § 8
Das Hessische Beamtengesetz (HBG) erlaubt in § 8 Abs. 3 Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 des gleichen Paragrafen in Einklang mit dem Beamtenstatusgesetz (§ 7 Abs. 3, BeamtStG). Über die Zulassung solcher Ausnahmen entscheidet der Direktor des Landespersonalamts.
Bitte teilen Sie mir, runtergebrochen auf das jeweilige Jahr, folgende Informationen mit:
1) Wie häufig wurden in den Jahren 2017-2021 Anträge auf eine solche Ausnahme gestellt?
2) Wie häufig wurde dabei ein dringendes dienstliches Interesse zur Begründung vorgebracht (Ausnahmegrund 1)?
3) Wie häufig wurden die Anträge jeweils zur Berufung von Hochschullehrer*innen gestellt (Ausnahmegrund 2a)?
4) Wie häufig wurden Anträge jeweils zur Gewinnung von "anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" gestellt (Ausnahmegrund 2b)?
5) Wie häufig wurden die Anträge gemäß der Ausnahmegründe 1, 2a und 2b jeweils positiv beschieden bzw. abgelehnt?
Herzlichen Dank im Voraus!
Anfrage erfolgreich
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Datum20. Oktober 2021
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23. November 2021
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