2G+ Kontrollierbarkeit - Vorgaben, Referenzdokumente etc. zur ordnungsgemäßen Durchführung // Wissenschaftliche Expertisen zur Gleichsetzung doppelt Geimpfter oder Genesener mit Personen mit aufgefrischter Immunantwort
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 6 a der CoronaVO soll der Impfnachweis in digital auslesbarer Form vorgelegt werden. Wenn man aber den Nachweis im Sinne des bloßen QR-Codes vorlegt (der ja alle Informationen enthält), so zeigt die Cov-Pass-Check-App nur an, ob ein Nachweis gültig ist oder nicht. Man erfährt aber beispielsweise nicht, wie lange die Impfung her ist. Ist die Erstellung des Nachweises der zweiten Impfung länger als 6 Monate her aber noch keine Boosterimpfung erfolgt, so greift die zusätzliche Testpflicht.
Doch wie kann man sicherstellen, dass die Impfung noch nicht länger als 6 Monate her ist bzw. eine Boosterimpfung erfolgte?
Hierfür müsste man ja entweder a) auf die ausgedruckten oder angezeigten Zusatzinformationen in der App oder auf einem Zettel vertrauen (und fordern, dass dieser überhaupt vorhanden ist, denn bereits der QR-Code ist ja der digital auslesbare Nachweis), oder b) mit einer eigenen CovPass-, CoronaWarn- oder einer anderen an das EU-Covid-Certificate-System angeschlossenen App den Nachweis auslesen, die Informationen überprüfen und gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung den Nachweis aus der App löschen.
Was ist da die geplante Vorgabe oder Richtlinie? Wie erfolgt die richtige Kontrolle des »2G+«-Nachweises? Gibt es hierzu Dokumente zur ordnungsgemäßen Durchführung?
Zugleich bitte ich um Beantwortung einer weiteren Frage:
Welche »wissenschaftlichen Expertisen« (vgl. Aussage hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ausnahmen-von-der-testpflicht-bei-2g-plus-1/) lagen der Landesregierung vor, davon auszugehen, dass Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung Geboosterten gleichzusetzen sein sollen, wenn die letzte Impfung innerhalb der letzten 6 Monate erfolgte?
Dass der Immunschutz hier derselbe oder ein vergleichbarer ist, ist im Rahmen der Delta-Variante nicht nur bei doppelt Geimpften faktisch falsch, sondern bei der Impfung mit Janssen noch umso fraglicher.
Falls Sie hier ein Protokoll der Sitzung haben, bitte ich gerne um Übersendung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich sandte bereits am 8. Dezember eine vergleichbare Kontaktanfrage (wenngleich an das Staatsministerium), die bisher nicht beantwortet bzw. deren Eingang nicht weiter bestätigt wurde. Darum reiche ich die Fragen hier mit Unterstützung des LIFG nochmals ein.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum21. Dezember 2021
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25. Januar 2022
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